Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017 – 5 Sa 361/16 –
Offenkundigkeit des Vorliegens von Beeinträchtigungen sowie von Grad der Behinderung von wenigstens 50
Ein Arbeitnehmer muss seine Schwerbehinderteneigenschaft dann nicht gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen und die Feststellung eines Grads der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren offenkundig ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Quelle: kostenlose-urteile.de