Unterhaltsrecht

Was ist das Unterhaltsrecht?

Im “Unterhaltsrecht” (Oberbegriff für alles, was mit Unterhalt zu tun hat) wird geregelt, wer wem gegenüber unterhaltspflichtig ist bzw. umgekehrt und wer von wem und warum Unterhalt fordern kann.

Wer außerstande ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, kann unter bestimmten Umständen einen Unterhaltsanspruch gegenüber einer anderen Person haben. Umgekehrt steht demgegenüber die Unterhaltspflicht einer anderen Person.

Unterhaltsformen

Bei Scheidung sind die geläufigen Begriffe im Unterhaltsrecht der Kindesunterhalt, der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt.

Aber auch aus anderen Gesichtspunkten kann sich eine Unterhaltspflicht ergeben.

Nachfolgend das Wichtigste im Unterhaltsrecht:

  • Zum Familienunterhalt sind sich die Ehepartner während ihrer Ehe gegenseitig verpflichtet.
  • Während einer Trennung ist in Abhängigkeit zur Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit, für die Dauer der Trennung, dem Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) Trennungsunterhalt zu zahlen.
  • Nach der Scheidung, kann in Abhängigkeit zur Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit, dem geschiedenen Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen sein.
  • Die Pflicht zum Kindesunterhalt obliegt den geschiedenen Ehegatten gegenüber ihren gemeinsamen Kindern, ebenso auch bei unehelichen Kindern.
  • Der Unterhaltsanspruch muss durch den Unterhaltsberechtigten beim Familiengericht beantragt und gelten gemacht werden. Hierbei wird die Unterhaltspflicht einer anderen Person festgestellt und gerichtlich festgelegt..
  • Vor einem Beschluss bedarf es vorab der Klärung der unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten. Eine Auskunftspflicht haben Verwandte in gerader Linie (Elternteile – Kind – Großeltern), genau wie die Ehegatten untereinander.
  • Beim Jugendamt kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
  • Die Unterhaltspflichtverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Nachfolgend die typischen Unterhaltstatbestände (§§1570 – 1573 BGB):

  • Unterhaltsanspruch wegen Betreuung gemeinsamer Kinder
  • Unterhaltsanspruch wegen fortgeschrittenen Alters und wo eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist
  • Unterhaltsanspruch auf Grund Erkrankung oder eines Gebrechens, wo eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist
  • Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich an den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen. Allerdings ist der Ex-Partner nur insoweit unterhaltspflichtig, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten der “Billigkeit” entspricht.

Billgikeitsgründe

Zu den Billigkeitsgründen nach §1579 BGB aufgrund dessen der Unterhaltsanspruch beschränkt werden kann oder ganz entfällt, zählen:

  • eine kurze Ehedauer (unter zwei Jahren)
  • verfestigte Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Person
  • der Unterhaltsberechtigte hat sich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen, eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens strafbar gemacht.
  • der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (Vermögen verschwendet oder eine zumutbare Berufsausbildung mutwillig abgebrochen)
  • der Unterhaltsberechtigte hat das berechtigte Vermögensinteresse seines Partners mutwillig beeinträchtigt, beispielsweise hinterrücks gemeinsames Vermögen aufgebracht
  • der Unterhaltsberechtigte hat bereits vor der Trennung seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, indem er beispielsweise den Haushalt ignoriert hat oder schuldhaft seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist.
  • der Unterhaltspflichtige hat sich eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Ex-Partner schuldig gemacht, weil er ihm ein “Kuckuckskind” untergeschoben hat oder ihm untreu wurde

Angesichts der Scheidungshäufigkeit in Deutschland (ca. ein Drittel aller geschlossenen Ehen wird geschieden) ist die Frage des Unterhalts ein relevantes Thema im Familienrecht.

In der Beratung erläutert die Anwaltskanzlei Baumbach, Rechtsanwalt Hans-Joachim Baumbach, Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindesunterhalt Ihrer minderjährigen und volljährigen Kinder, sowie für Ehepartner, gleichgeschlechtliche Partner und Partner innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, den Betreuungsunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Elternunterhalt.

Rechtsanwalt Baumbach berechnet Ihnen die konkrete Höhe des Unterhalts nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Ihren Unterhaltsanspruch macht er für Sie sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend. Dabei versucht Rechtsanwalt Baumbach stets in Ihrem Interesse, den Prozess der Auseinandersetzung so kurz und wenig belastend wie möglich zu gestalten.