„Rechts vor Links“ auf Parkplätzen? Ja oder nein?

Rechts vor links auf Parkplätzen

Gilt „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkflächen?

Wer hat hier Vorfahrt?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21 entschieden, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ in der Regel keine Gültigkeit auf öffentlichen Parkplätzen (z.B. Parkplatz des Supermarktes) hat.

Leider verlassen sich viele Autofahrer häufig auf die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, so dass es hierdurch bereits zu Unfällen gekommen ist. Nun hat der BGH mit seinem Urteil Klarheit geschaffen.

Es gilt: Kein „rechts vor links“auf Parkplätzen!

Der BGH geht davon aus, dass es für alle Autofahrer am sichersten sei, wenn aufeinander Rücksicht genommen wird. So ist es jedem Autofahrer zumutbar, sich jeweils über die Vorfahrt untereinander zu verständigen.

Worum ging es im Urteil des BGH?

Der BGH hatte über einen Unfall zu entscheiden, bei dem zwei Autofahrer auf einem Baumarktparkplatz zusammengestoßen waren. Der Unfall ereignete sich an einem Schnittpunkt zweier Fahrgassen. Aufgrund eines geparkten Sattelzuges haben die Fahrbeteiligten sich nicht rechtzeitig erkennen können.

Hier vertrat der von rechts kommende Autofahrer die Ansicht, für den Schaden nicht haften zu müssen und reichte Klage ein.

In den beiden Vorinstanzen wurde zu Gunsten des Klägers eine Haftungsquote von 70 zu 30 angenommen.

Das Berufungsgericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte in der unübersichtlichen Situation zu schnell gefahren sei. Auf eine Vorfahrtsregel „rechts vor links“ kam es hierbei jedoch nicht an.

Die Quotenaufteilung 70 zu 30 Prozent beruht darauf, dass beide Fahrer zu schnell gefahren seien. Hierbei war der eine Autofahrer lediglich etwas schneller unterwegs, als der andere.

Die Begründung des BGH

In seiner Begründung bestätigte der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts. Grundsätzlich hat die Straßenverkehrsordnung auch auf privaten Parkplätzen, die öffentlich von der Allgemeinheit genutzt werden können, ihre Gültigkeit. Hierbei stellt die Regel rechts vor links allerdings eine Ausnahme dar.

Der BGH stellt hierbei klar, dass es bei den Fahrgassen auf Parkplätzen bereits an dem erforderlichen eindeutigen Straßencharakter fehle. Insofern stellt ein Schnittpunkt mehrerer Fahrgassen keine Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar.

Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Parkplatz – wie in diesem Fall der Parkplatz des Baumarktes – eine Fläche zum Rangieren und zum Be- und Entladen darstelle. Zudem kreuzen Fußgänger die Fahrgassen, so dass ein zügiges Fahren ohnehin nicht angebracht sei.

Es ist mit Fehlern von anderen zu rechnen!

Aus den vorgenannten Gründen schließen die Karlsruher Richter in ihrem Urteil, dass strenge Vorfahrtsregeln auf Parkflächen nicht erforderlich sind. Gleichwohl muss davor gewarnt werden, dass viele Autofahrer den Irrglauben besitzen, die Vorfahrt sei durch „rechts vor links“ auch auf Parkplätzen geregelt. Es muss immer damit gerechnet werden, dass sich der von rechts Kommende für vorfahrtsberechtigt hält.

Der Anwalt rät:

Bei jedem Unfall, egal ob Schuld oder Nichtschuld, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden!

Die Anwaltskanzlei Baumbach, Rechtsanwalt Baumbach, hat in seiner langjährigen Berufspraxis bereits viele Mandanten vor zusätzlichem Schaden bewahren können und entsprechend fundierte Erfahrung im Umgang mit Versicherungen und Unfallgegnern sammeln können.

Sollte es also zu einem Unfall auf Parkflächen gekommen sein, kann Ihnen Rechtsanwalt Baumbach bei der Abwicklung Ihres Unfalls und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.

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