Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Düsseldorfer Tabelle 2023, Unterhaltsberechnung
(c) Rechtsanwalt Baumbach, Mönchengladbach

Was ändert sich im Unterhalt?

Nicht nur der Unterhalt für Trennungskinder ändert sich, auch der Selbstbehalt erhöht sich von bisher 1.400 EUR in 2022 auf nunmehr 1.650 EUR ab dem 01.01.2023.

Der Mindestunterhalt für Kinder getrenntlebender Eltern erhöht sich, wie auch der Unterhalt für volljährige Trennungskinder.

Das Kindergeld wird auch weiterhin immer auf den Bedarf angerechnet.

Aber was heißt das in Zahlen?

Beispielsweise betrug der Mindestunterhalt bei minderjährigen Kindern in der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR und erhöht sich ab dem 01.01.2023 auf 437 EUR. Auch die Beträge in den weiteren Altersstufen ändern sich ab Januar 2023.

Die genauen Beträge können der Düsseldorfer Tabelle 2023 entnommen werden.

Änderungen in den Einkommensgruppen

In der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle entsprechen die Beträge den Bedarfsätzen. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes führt entsprechend auch hier zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe.

Wie in der Vergangenheit werden auch hier in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe die Bedarfssätze jeweils um 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhaltes angehoben.

Durch die Erhöhung des Mindestunterhaltes passen sich die weiteren Beträge in den Einkommensgruppen daher entsprechend an.

Änderungen im Selbstbehalt

Durch das neu eingeführte Bürgergeld wurde bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehaltes ein Bedarfssatz von 502 EUR berücksichtigt.

Hierdurch ändert sich der zu belassende notwendige Eigenbedarf für nicht-erwerbstätige Unterhaltsschuldner auf 1.120 EUR statt wie bisher 960 EUR. Für die erwerbstätigen Unterhaltsschuldner wird der Eigenbedarf auf 1.370 EUR, statt wie bisher 1.160 EUR angehoben.

Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf

Das Kindergeld bei minderjährigen Kindern wird in der Regel zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet, beziehungsweise für volljährige Kinder erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf.

Das Kindergeld wird in 2023 einheitlich in Höhe von 250 EUR auf jedes Kind angerechnet. Bisher wurde das Kindergeld gestaffelt ausgezahlt. Für das erste und zweite Kind je 219 EUR, für das dritte und vierte je 225 EUR und ab dem fünften für jedes weitere Kind je 250 EUR. Diese Staffelung entfällt nun.

Unvorhersehbare Aufwendungen

Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle umfassen regelmäßig die Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Ergeben sich jedoch unvorhergesehene Aufwendungen müssen diese gegebenenfalls extra geleistet werden.

Ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich verbindlich?

Die Antwort lautet ein klares „Jein“. Die Düsseldorfer Tabelle ist als Richtlinie zu verstehen und hat per se keine Gesetzeskraft. Allerdings wird die Tabelle in Unterhaltsstreitigkeiten von den Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab für den Kindesbedarf und für die Berechnung zur Höhe des zu zahlenden Unterhaltes verwendet.

Der Anwalt rät:

Aufgrund der vielfältigen Änderungen innerhalb der Düsseldorfer Tabelle, der Anpassung des Selbstbehaltes und auch der einheitlichen Kindergeldzahlungen ist zu empfehlen, die jeweiligen Unterhaltstitel entsprechend gerichtlich anzupassen und den Unterhalt neu zu berechnen.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an!

Anwaltskanzlei Baumbach: 02161/9028875

MENU
Anwaltskanzlei Baumbach