Ärger mit dem Paketdienst

Paketdienst Haftung Blogbeitrag Rechtsanwalt Mönchengladbach
(c) Rechtsanwalt Baumbach Mönchengladbach

Der Paketdienst – nicht immer eine Freude.

Da wartet man lange auf die heiß ersehnte Sendung, mit dem noch sehnsuchtsvolleren erwarteten Inhalt und findet lediglich einen Zettel im Briefkasten.

Wir haben es an einem sicheren Ort hinterlegt: Blauetonne

Wenn es dem Artikelverfasser nicht selbst passiert wäre (siehe Bild), könnte man dies allenfalls für einen schlechten Scherz halten.

Obwohl rund um die Uhr jemand zu Hause war, erreichte uns eine Zettelbotschaft im Briefkasten, dass unser Paket an „einem sicheren Ort“ hinterlegt sei. (?) Wie der interessierte Leser sich selbst davon überzeugen kann, handelte es sich hierbei um die „Blaue Tonne“, die ausnahmsweise vor unserer Garage stand. Dies auch nur, weil sie gerade geleert worden ist.

Was hieran „sicher“ sein soll, erschließt sich nicht wirklich.

Zum einen hätte der Benachrichtigungszettel zwischen den ganzen Prospekten und Werbebotschaften im Briefkasten verschwinden können, ferner fällt in einem Haushalt täglich Papier an, der die blaue Tonne weiter füllt. Da kann so ein Paket auch schon mal verschüttet werden.

Ein Karton am Boden der blauen Tonne fällt hier nicht sonderlich auf. Hier hätte durchaus die häusliche Altpapierkiste darüber geschüttet werden können und das heiß ersehnte Paket hätte samt Inhalt ungeöffnet bei Papierleerung sonstwo landen können.

Einfach ärgerlich sowas.

Haftet der Paketdienst, bei unerlaubter „Abstellung“, wenn das Paket verschwindet?

Ansprechpartner ist in erster Linie der Händler. Dieser hat Ihnen den Kaufpreis zu erstatten, wenn das Paket einfach vor die Türe gelegt und deswegen geklaut wird oder unbemerkt samt Inhalt mit der Müllabfuhr entschwindet.

Lassen Sie sich nicht vom Händler an den Paketdienst verweisen. Sie selbst sind kein Vertragsverhältnis mit dem Transportdienstleister eingegangen. Aus diesem Grund sind Sie nicht Vertragspartner und können dort keinen Schaden geltend machen.

Dies ist einzig und allein der Händler, der sich den Transportanbieter ja auch ausgesucht hat. Die Reihenfolge sieht also so aus, dass der Händler Ihnen den Schaden zu erstatten hat und dieser kann ihn dann wiederum beim Transportdienstleister geltend machen. Zudem hat der Händler dann die Möglichkeit den weiteren Transport seiner Waren über einen anderen Lieferpartner zu ermöglichen. Wie beispielsweise die Deutsche Post und DHL, UPS, DPD oder Hermes, welche die größten Transportdienstleister sind.

Aber aufpassen:
Etwas anderes gilt natürlich, wenn es sich nicht um einen Händler handelt, bei dem Sie Ihre Waren bestellt haben. Haben Sie bei einem privaten Absender bestellt, ist die Haftung eine andere. Auch gibt es einen Unterschied zwischen gewerblich und privaten Kaufverträgen.

Haftung nach unterschiedlichen Vertragspartnern

Der legale Status eines geschlossenen Kaufvertrages zweier Unternehmen mit entsprechender Zustellung ist anders zu werten, als ein Vertrag über Warenkauf und Lieferung zwischen einem Unternehmer und einem Privatkunden. Zudem gibt es noch die dritte Möglichkeit, der Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen.

Jeder Fall ist hier rechtlich anders zu bewerten und die Haftung gestaltet sich anders.

Vertrag zwischen zwei Unternehmen

Kommt ein Kaufvertrag mit Lieferung zwischen zwei Unternehmen zustande, setzt der Gefahrenübergang ab Übergabe an den Paketdienst selbst ein, sofern das im Kaufvertrag nicht anders geregelt ist. Wird hier ein Paket beschädigt oder geht verloren, trägt der Käufer das Risiko und muss sich bei eingetretenem Schaden an den Transportdienstleister selbst wenden.

Vertrag zwischen Unternehmen und Privatperson

Dies ist die häufigste Konstellation im Onlinekauf. Hier erfolgt der Gefahrenübergang erst, wenn der Endkunde, in diesem Fall die Privatperson, das Paket angenommen hat. Auch stehen dem Käufer hiernach noch sechs Monate spezielle Möglichkeiten im Haftungsfall gegenüber dem Verkäufer zu. Die gesamte Haftungsdauer bei beweglichen Gebrauchsgütern läuft für den Verkäufer standardmäßig erst nach 2 Jahren ab.

Vertrag zwischen zwei Privatpersonen

Handeln sowohl Käufer als auch Verkäufer nicht gewerblich, sondern für den privaten Gebrauch, geht auch hier das Haftungsrisiko an den Käufer mit Übergabe an den Transportdienstleister über. Hier macht es durchaus Sinn, um das Risiko für den Käufer zu minimieren, auf den Versand in einem versicherten Paket zu bestehen, selbst wenn dies die Kaufsumme etwas erhöhen sollte.

Paketzustellung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe

Fast schon als allgemein üblich gilt die Paketabgabe beim Nachbarn. Hier behalten sich die meisten Paketdienste in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, das Paket beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Allerdings lässt sich der Begriff „Nachbar“ schon mal über ein paar Häuserblocks dehnen.

Grundsätzlich aber muss der Empfänger über die Zustellung seines Paketes beim Nachbarn informiert werden. Dies erfolgt ausschließlich mit der Zustellkarte im Briefkasten. Diese Benachrichtigungskarte kann nicht durch den Online-Sendungs- oder Lieferstatus ersetzt werden. In Ausnahmefällen, wenn kein Briefkasten vorhanden ist, kann die Benachrichtigungskarte auch an die Haustüre selbst geklebt werden.

Abstellen in der „Blauen Tonne“ oder auch anderswo

Wie im Fall des Artikelverfassers hatte der Paketzusteller definitiv keine Abstellerlaubnis und schon gar nicht, indem das Paket in den „Müll“ geworfen wird. Wären wir hier engstirnig aufgestellt, könnten man das Paket als nicht zugestellt ansehen und Schadensersatz fordern.
Soweit wollen wir aber hier nicht gehen.

Gleichwohl kann sich der Händler ein paar Zeilen von uns anlesen. Denn es ist ein Ding der Unmöglichkeit, wie hier mit der gekauften Ware umgegangen wird. Ärgerlich ist dies u.a. auch, wenn beispielsweise das BARF für unseren Hund einfach früh morgens in der grellen Sonne direkt vor der Haustüre abgestellt wird und dort unbehelligt auftaut. Hier mussten schon Pakete zurückgegeben werden, weil die Ware verdorben war. Völlig unnötig, denn mit Betätigung unserer Klingel hätte diese Verschwendung verhindert werden können.

Was sagt der BGH zum Abstellen von Paketen?

Selbst eine Vereinbarung, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es an der entsprechend vereinbarten Stelle kontaktlos abgestellt wird, kann den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Hier muss zumindest eine Benachrichtigung erfolgen.

Hier hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Paketdienst geklagt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 07.04.2022, AZ. I ZR 212/20, daraufhin den Paketdienst dazu verurteilt, die Klausel

„Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist“

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr zu verwenden, da der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird.

Der Anwalt rät:

In erster Linie gilt es zu prüfen, wer hat verkauft und wer hat bestellt. Privat oder gewerblich? Hiernach entschlüsselt sich dann die entsprechende Frage nach der Haftung und es wird klar, ob sich beim Händler oder beim Transportdienstleister beschwert werden muss bzw. bei wem Schadensersatz für verloren gegangene Pakete oder für beschädigten Inhalt geltend gemacht werden muss.

Zudem ist der versicherte Versand allgemein einem unversicherten Versand immer vorzuziehen, da Ansprüche, wenn das Paket verloren gegangen ist, ansonsten im ungünstigsten Fall gar nicht geltend gemacht werden können.

Weitere Beiträge zum Zivilrecht u.a. finden Sie in unserem Rechtsblog.

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