Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Trennung, Haus und Geld

Anwaltskanzlei Baumbach, Rechtsanwalt in Mönchengladbach zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Was passiert mit dem Haus, dem Auto etc. bei Trennung?

Eher weniger bekannt sind die Folgen bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trennungsmodalitäten rund um Haus und Geld im Rahmen einer Scheidungsauseinandersetzung sind stattdessen vielen rechtsinteressierten Bürgern geläufig.

Früher galt bezüglich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Grundsatz: Wer in einer Rechtspflichtlosigkeit lebt, kann bei einer Trennung nicht erwarten, dass die Rechtsordnung die Modalitäten bezüglich der Ausgleichsansprüche regelt und gewährt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft – juristisches Niemandsland

Innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft war es lange Zeit unüblich, dass ohne besondere Vereinbarungen Ausgleichsansprüche verlangt werden können (BGH, Urteil vom 24.03.1980, Az. II ZR 191/79). Hierunter fallen Wertersatz, Gegenleistungen, Entschädigung oder sonstige monetären Leistungen, über die sich gestritten wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt lange an diesen Grundsätzen fest, egal ob es um die Finanzierung eines Autokaufs, des gemeinsamen Hausbaus oder um die Investitionen in Renditeobjekte ging (BGH, Urteil vom 24.06.1995, Az. II ZR 255/84).

Geänderte Rechtsprechung durch den Familiensenat

Der Familiensenat änderte ab 2008 die diesbezügliche Rechtsauffassung. Nun vertritt er die Meinung, dass auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche nach Trennung bestehen. Entsprechend analog zu in Gütertrennung lebende Ehegatten oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Dies zumindest bei wesentlichen Beiträgen des Partners. Das heißt, dass mit dessen Hilfe innerhalb der bestehenden Partnerschaft ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05).

Was sind (unbenannte) Zuwendungen in der nichtehelichen Lebenspartnerschaft?

In jeder Beziehung beschenkt man sich gegenseitig oder unterstützt den Partner finanziell. Hierbei ist es nebensächlich, ob mit oder ohne Trauschein. Zumeist schenkt man sich eher Kleinigkeiten, auch wenn manche „Kleinigkeiten“ durchaus einen hohen Wert haben können. Dies gilt auch für die gegenseitigen Finanzspritzen. Beispielsweise: Das Bezahlen des Busfahrtickets, weil das Portemonnaie zu Hause vergessen wurde oder an diesem Tag dort gähnende Leere herrschte. Das Geschenk unter dem Weihnachtsbaum oder ähnliche Zuwendungen, fallen nicht unter eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Solche Zuwendungen, die die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erhalten und zum Teil sichern sollten, werden als „unbenannte“ Zuwendungen bezeichnet.

In der modernen Juristerei spricht man von lebensgemeinschaftsbedingten oder lebensgemeinschaftsbezogenen Zuwendungen. Eine Rückgewähr der Zuwendung kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es für den zuwendenden Partner eine Zumutung darstellt, wenn die Vermögensverhältnisse so verteilt blieben, wie sie nun sind.

Ob eine Rückgewähr in Betracht kommen könnte, muss im Einzelfall geprüft werden. Denn hier muss berücksichtigt werden, dass es für den zuwendenden Partner mal richtig war, die Zuwendung zu machen. Rückblickend ein „Reuerecht“ für Enttäuschungen nach einer zerbrochenen Liebe geltend zu machen und Geschenke o.ä. zurückzufordern ist im Allgemeinen nicht möglich.

Wie sieht das bei Leistungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aus?

Die Einstufung von finanziellen Leistungen als in eine Leistung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung hängt insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Partner, den Einkommens-/Vermögensverhältnissen und vor allem von der Art und vom Umfang der erbrachten Leistung ab.

Auch spielt hierbei die Höhe der dadurch bedingten noch vorhandenen Vermögensmehrung eine Rolle.

Aber Achtung – noch keine abschließende Lösung

Das Vorgesagte ist immer im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal beurteilt werden. Denn beispielsweise wäre auch der Fall denkbar, dass ein Partner die alltäglichen Rechnungen wie Miete, Einkauf, Urlaub und ähnliches finanziert hat, während der andere Partner in langlebige Wirtschaftsgüter, wie die Eigentumswohnung oder ähnliches investiert hat. In diesem Fall sieht es für denjenigen nicht allzu günstig aus, der die alltäglichen Dinge bezahlt hat.

Denn Müsliriegel, Brötchen oder die Chicken-Nuggets können nicht mit Hilfe des Gerichts abgerechnet und gegeneinander aufgewogen werden. Gerade in den Fällen der „Normalverdiener“ hat die Rechtsprechung hierfür noch keine saubere Abgrenzung gefunden.

Ausgleichszahlung nach Tod eines Lebensgefährten

Ansprüche zur Ausgleichszahlung können nicht nur im Fall der klassischen Trennung entstehen, sondern auch nach dem Tode des Partners, der zu Lebzeiten die Zuwendung des anderen Partners erhalten hat. Hier können dessen Erben vom überlebenden Partner entsprechende Rückzahlung verlangen. Anders sieht es aus, wenn der zuwendende Partner verstirbt. Hier haben die Erben keinen Anspruch gegenüber dem überlebenden Partner, da die Zuwendung regelmäßig zu dessen Absicherung erfolgt ist.

Ausgleichsansprüche anderer Partnerschaftsformen

Auch weitere auf Dauer angelegte Partnerschaften sind von der neuen Rechtsprechung umfasst. Beispielsweise wenn verwitwete oder bis ins Alter ledige Geschwister sich gegenseitig unterstützen und zusammenleben, damit sie nicht in die Seniorenresidenz umziehen müssen.

Selbiges gilt ebenfalls für verwitwete Freundinnen, ehemalige Schulkameraden oder ähnliche Gemeinschaften, deren Zusammenleben den Zweck erfüllen soll, sich gegenseitig in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstützen, weil z.B. die Rente nicht reicht.

Hier stützt der BGH den Ausgleichsanspruch auf einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag für eine BGB-Innengesellschaft, den Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen (Zuwendungs-)Vertrages und Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung.

Der Anwalt rät:

Ob ein Ausgleichsanspruch besteht oder nicht muss im Einzelfall unter Zugrundelegung aller bestehenden Umstände betrachtet werden. Gerne überprüfe ich Ihre Rechte und Ansprüche im Rahmen der Trennungsauseinandersetzung Ihrer nichtehelichen (Lebens-)Gemeinschaft.

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