Kosten

Nichts ist umsonst, selbst der Tod kostet das Leben.

Auch ich kann meine Beratungsleistung nicht kostenlos anbieten.
Die Leistungen wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) abgerechnet, sofern keine schriftliche Vereinbarung zur Honorarfrage getroffen wurde.

In manchen Fällen, gerade wenn sie ziemlich komplex sind, vereinbare ich mit Ihnen ein Zeithonorar, welches sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und sofern die Abrechnung nach dem RVG nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Eine Vereinbarung auf Grundlage eines Erfolgshonorars, wie auch die kostenlose Beratung, sind nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt und daher standeswidrig.

Damit Sie Ihre Kosten dennoch im Überblick behalten, erstelle ich Ihnen auf Wunsch selbstverständlich eine Kostenkalkulation vorab. In jeder Phase des Mandats stehe ich Ihnen bezüglich der kostenrechtlichen Aspekte, gerne Rede und Antwort.

Einen Prozesskostenrechner finden Sie auch auf meiner Seite unter Info/Formulare.

Falls Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bemühe ich mich für Sie auch gerne um eine entsprechende Deckungszusage.

Bitte beachten Sie:
Die freie Anwaltswahl, auch bei einer vorhandenen Rechtschutzversicherung, gilt uneingeschränkt. Einer Empfehlung Ihrer Versicherer müssen Sie nicht zwangsläufig folgen und können von daher jederzeit den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

Was kostet eine Erst-Beratung?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG 2021) schlägt für eine anwaltliche Beratung vor, dass eine Vergütungsvereinbarung zu treffen ist. In erster Linie richtet sich eine anwaltliche Beratung, sofern angeboten und vereinbart, nach unseren Beratungspauschalen und ferner nach unseren v.g. Stundensätzen.

Eine Beratung kostet mind. 80,00 EUR zzgl. MWSt. und beträgt bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR zzgl. MWSt.

Natürlich kläre ich Sie im Vorfeld über die anfallende Beratungsgebühr auf. Hierfür entsteht für Sie auch keine Kosten. Sollte die Angelegenheit nach der Beratung außergerichtlich oder gerichtlich weitergehen, so werden die Gebühren in der Regel hierauf angerechnet.

Zahlt das nicht meine Rechtsschutzversicherung?

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werden die Rechtsanwaltsgebühren und auch die Gerichtskosten, sofern denn das Risiko versichert ist, vorbehaltlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung, in der Regel von dieser übernommen.

Da diesbezüglich auf Ihren individuell abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag abzustellen ist, ist vorab zu prüfen, was für ein Vertrag abgeschlossen wurde und was alles versichert ist.

In der Regel werden Rechtsgebiete wie beispielsweise eine Scheidung von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen; ein diesbezügliches erstes anwaltliches Beratungsgespräch in der Regel nicht.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, nehme ich gerne vorab mit Ihrem Rechtsschutzversicherer Kontakt auf und hole für Sie eine Kostendeckungszusage ein – bitte fragen Sie bei Ihrem Rechtsschutzversicherer an, ob dieser die Gebühren übernimmt. Selbstverständlich können Sie auch selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anfragen und um eine  Deckungszusage bitten. In diesem Fall bringen Sie die entsprechende Zusage gleich zum Termin mit.

Beratungshilfe

Sollten Sie in der misslichen Lage sein, bedürftig (“arm”) zu sein, so dass es Ihnen nicht möglich ist, den Anwalt selbst bezahlen zu können, so haben Sie die Möglichkeit bei Gericht einen sogenannten Beratungshilfeschein für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit zu beantragen.

Der Rechtsanwalt erhält über die Beratungshilfe nicht die üblichen Gebühren, sondern erhält eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von derzeit 41,65 EUR für die Beratung und 121,00 EUR für die außergerichtliche Vertretung. Dies unabhängig von der jeweiligen Angelegenheit. Der Mandant hat für die außergerichtliche Beratung lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR aufzubringen.

Auch kann die Beratungshilfe noch nachträglich aufgehoben werden, sofern der Mandant in seiner Rechtsangelegenheit etwas erlangt hat und von daher nicht mehr bedürftig im Sinne des Gesetzes ist (vgl. § 6a II BerhG).

Bitte beachten Sie, dass Sie bereits vor Beginn des Mandats (vor der ersten Besprechung/Beratung) bei Ihrem zuständigen Amtsgericht, dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort, einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen müssen. Diesen Berechtigungsschein (Beratungshilfeschein), bringen Sie zu unserem nächsten Besprechungstermin mit oder reichen ihn unseren Rechtsanwaltsfachangestellten zur Akte ein.

Wo genau ist der Antrag zu stellen?

Hierzu müssen Sie einfach zu den entsprechenden Öffnungszeiten bei Ihrem Amtsgericht an Ihrem Wohnort und bei dem dort zuständigen Rechtspfleger (Auskunft an der Pforte) Ihre finanzielle Situation schildern. Der Rechtspfleger wird Ihnen sodann weiterhelfen und mit Ihnen gemeinsam alles weitere veranlassen.