Wohnungseigentum

Nicht alles ist Gold was glänzt

Viele Menschen träumen von den eigenen vier Wänden, aber nicht jeder erwärmt sich für ein Einfamilienhaus, sondern zieht Wohnungseigentum vor.

Aber gerade Wohnungseigentum kann zahlreiche Schwierigkeiten und Probleme mit sich bringen, wenn man hierauf nicht vorbereitet ist.

Um ein paar Stichpunkte in diesem Zusammenhang zu benennen, mit denen man sich nach Erwerb konfrontiert sieht:

  • Eigentümerversammlung, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Stimmrecht
  • Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht
  • Teilungserklärung, Teileigentum
  • bauliche Veränderungen
  • Instandhaltung, Instandsetzung
  • Hausgeld, Kostenverteilungsschlüssel
  • Miteigentum
  • Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan
  • Verwalter
  • Wohngeld
  • Zwangsvollstreckung
  • zweckwidrige Nutzung
  • ….

Die gesetzliche Definition des Wohnungseigentums findet sich § 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (auch Wohnungseigentumsgesetz genannt; kurz WEG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) […]
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) […]
(6) […]

Die Anwaltskanzlei Baumbach in Mönchengladbach, Rechtsanwalt Hans-Joachim Baumbach, kann Ihnen bei vielen Fragen und Problemen beratend und unterstützend beiseite stehen. Er befasst sich bereits seit Jahren mit den individuellen Problemen von Wohnungseigentum und kann Ihnen auch einen ersten Anhaltspunkt für Ihr rechtliches Problem geben.

Einen Auszug aktueller Urteile im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum finden Sie in der Urteilssammlung.