Stromklau am Arbeitsplatz

Stromklau am Arbeitsplatz
Stromklau am Arbeitsplatz
(c) Rechtsanwalt Baumbach, Mönchengladbach

 

 

Das bisschen Strom ist doch gar nicht so schlimm – Oder?

In Zeiten in der die Strompreise durch die Decke gehen wird überall nach Möglichkeiten der Einsparung gesucht. Was liegt da näher, als das Handy in der Arbeitgebersteckdose aufzuladen. Schließlich liegt das Handy während der Arbeitszeit eh nur nutzlos herum. Da macht es schon Sinn die Zeit für das Aufladen zu nutzen. Oder?

Zugegeben, die Kabeltrommel durch das Bürofenster zum Elektroauto legen und mit der Aufladung beginnen, dürfte eher zum Kopfschütteln einladen. Was für eine kriminelle Energie wäre hier zu vermuten. Letztlich rechnete auch ein jeder damit, dass der Arbeitgeber sich zu Recht über ein solches Verhalten aufregen würde.

Aber wo bitte ist hier der Unterschied zu einem kleinen Mobiltelefon, welches leise und heimlich am Schreibtisch mit der Steckdose Händchen hält? Die paar Watt sind doch nicht die Welt. Zudem ist das Laden des Handys ja schon fast mit den weiteren alltäglichen Zugeständnissen des Arbeitgebers, wie die Tasse Kaffee, das Klopapier oder auch nur das Drücken der Klospülung zu vergleichen. Oder etwa nicht?

Ich möchte es mal so sagen:

Der Kaffee oder auch nur das Wasser hierzu sind Zugeständnisse eines Arbeitgebers und keine Selbstverständlichkeit. In manchen Büros werden die Arbeitnehmer dazu aufgefordert sich nicht nur ihr Essen, sondern auch ihr zu Trinken mitzubringen.

Was den Toilettengang betrifft, so gehört es zu den Verpflichtungen eines Arbeitgebers, den Angestellten zu ermöglichen, diese dringende Verrichtung zu jeder Zeit erledigen zu können. Wenn die Blase drückt, dann drückt sie eben. Keinem Arbeitnehmer ist es zuzumuten für die Notdurft den Heimweg anzutreten und hiernach wieder in das Büro zurückzuschlendern. Auch für den Arbeitgeber stellt diese Wegezeit eine Zumutung dar und die Alternative den Papierkorb zu benutzen steht ja wohl außer Debatte.

Aber was sollen diese Ausführungen?

Nun, hier soll versucht werden zu vermitteln, dass zu einigen „Investitionen“ der Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmer verpflichtet ist und zu anderen eben nicht. Es liegt nicht in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dafür Mitsorge zu tragen, dass sein Mitarbeiter zu jeder Zeit über sein Mobil-Telefon erreichbar ist oder im Internet daddeln kann.

Nun, kommen wir auf den Stromklau aus der Arbeitgebersteckdose zurück.

Hierzu legt das Landesarbeitsgericht in seinen Leitsätzen bereits eindeutig fest, dass auch nur eine geringe Wattzahl an Strom bereits bei unerlaubter Wegnahme als Diebstahl gewertet werden kann und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010 – 16 Sa 260/10 –

Leitsätze:

  1. Selbst wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung des Arbeitnehmers nur Sachen von geringem Wert betrifft, ist die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet
  2. Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers.
  3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es zu berücksichtigen, wenn im Betrieb des Arbeitgebers der private Verbrauch von Strom gängig ist, das heißt zahlreiche privat mitgeführte elektronische Gegenstände betrieben werden, wie Kaffeemaschinen, Radios und Mikrowelle und darüber hinaus Handys aufgeladen werden.

Wir halten fest:

Das Aufladen des Handys am Arbeitsplatz, oder das Aufstellen des mitgebrachten privaten Ventilators, um sich an heißen Sommertagen abzukühlen ist demzufolge nicht erlaubt.
Gemäß § 248c StGB liegt eine strafbare Entziehung elektrischer Energie vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Einverständnis des Arbeitgebers dessen Stromnetz anzapft.

Diese Entziehung elektrischer Energie, also Stromklau, ist eine Straftat. Eine Straftat, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Trotzdem wird das in den meisten Fällen als Bagatelle gewertet. Zumeist wird dies mit einer Abmahnung als milderes Mittel geahndet und nicht direkt mit einer fristlosen Kündigung. So entschied jedenfalls das Landgericht Hamm in dem o.g. Fall aus dem Jahr 2010.

Der Anwalt rät:

Der Respekt vor dem Eigentum eines Anderen sollte vor der Arbeitgebersteckdose nicht Halt machen. Lieber Fragen und die Erlaubnis einholen, als den Arbeitgeber zu hintergehen.

Sollten Sie dennoch ohne bösen Willen und vielleicht gedankenlos gehandelt haben und es kam bereits zu einer Abmahnung oder gar Kündigung, so sind wir gerne bereit, sie in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Mit einem Gespräch lassen sich vielfach die Wogen glätten. Wo das nicht mehr möglich ist, vertritt Rechtsanwalt Baumbach Ihre Interessen selbstverständlich auch vor dem Arbeitsgericht.

Aber auch im umgekehrten Falle, wenn trotz Abmahnung der Mitarbeiter sein Tun nicht unterlässt und Sie als Arbeitgeber weitere Schritte einleiten möchten, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Baumbach gerne unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

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