Umtauschpflicht Führerschein für Jahrgang 1953-1958

Von der EU wurde zwischenzeitlich eine Umtauschpflicht für den Führerschein eingeführt, die es zu beachten gilt.

Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind innerhalb der EU ab sofort nur noch 15 Jahre gültig. Die Fahrerlaubnis erlischt hiernach allerdings nicht, sondern muss lediglich neu beantragt werden.

Alle Führerscheine die nach 2013 ausgestellt wurden sind generell 15 Jahre gültig.

Um den Führerschein umtauschen zu lassen. müssen Sie, im besten Fall noch vor Ablaufdatum, diesen bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle neu beantragen. Eine zusätzliche Prüfung für Motorrad- und PKW-Führerscheine erfolgt hierzu nicht. Sie müssen lediglich Ihren alten Führerschein, Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Passbild mitbringen.

Sofern Ihr Führerschein vor dem Jahr 1999 ausgestellt wurde, richtet sich das Datum des Ablaufs nach Ihrem Geburtsjahr, damit nicht alle Autofahrer auf einmal zur Zulassungsstelle rennen um einen neuen Führerschein zu beantragen.

Der nächste Stichtag zum 19.01.2021 gilt für alle, die Ihren Führerschein vor 1999 ausgestellt haben und die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden.

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Anwaltskanzlei Baumbach