Recht der Schuldverhältnisse

Ausführliche Erklärung

im Zweiten Buch des BGB geregelte Rechtsmaterie.

Das Recht der Schuldverhältnisse enthält allg. Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten (z.B. über Begründung eines Schuldverhältnisses, Schadensersatzpflicht, Rücktrittsrecht, Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Abtretung), und bes. Bestimmungen über einzelne Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete).

Quelle:
Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Recht der Schuldverhältnisse, online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2309/recht-der-schuldverhaeltnisse-v7.html

MENU
Anwaltskanzlei Baumbach