Leise rieselt das Laub

Laub und Laubrente
(c) Rechtsanwalt Baumbach Mönchengladbach

Der Maschendrahtzaun hat‘s vorgemacht und auch in Wilhelm Tell, IV 3 schrieb Friedrich Schiller bereits:

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.

Nirgendwo gibt es mehr Zündstoff zum Streiten, als mit dem lieben Nachbarn.

Gerade im Herbst, wenn das welke Laub der Hecken und Bäume über den Gartenzaun auf Nachbars Grundstück herabregnet, gibt dies einigen Nachbarn Anlass sich aufzuregen. Nicht immer grundlos. Der Gesetzgeber hat hier ganz klare Grenzen gezogen und Richtlinien aufgestellt, in welchen Fällen gepflanzte Bäume weichen müssen.

Unwesentliche Beeinträchtigung

Grundsätzlich ist mit einer normalen Menge an Herbstlaub zu leben, ohne direkt Ansprüche gegen den Baumbesitzer geltend machen zu können. Dies allerdings nur, sofern es sich nicht nur um eine „unwesentliche Beeinträchtigung“ handelt.

Die Laubrente

Allerdings hat das Landgericht Lübeck in seinem Urteil vom 02.09.1986, Az. 14 S 122/85 zu Gunsten des belasteten Nachbarn entschieden und ihm eine jährliche Ausgleichszahlung, die sogenannte „Laubrente“, zugesprochen.

Die Höhe der Laubrente richtete sich nach dem höheren Aufwand zur Reinigung und belief sich für den Baumbesitzer auf 260 EUR jährlich, der mit diesem Betrag für die Hinterlassenschaften seiner Kiefer aufkommen musste.

Der Grenzabstand

Wesentliches Kriterium dafür, ob der Baumbesitzer belangt werden kann, ist der einzuhaltende Grenzabstand bei der Baumpflanzung. Wird dieser unterschritten, hat der Nachbar den Ablauf der landesnachbarrechtlichen Ausschlussfrist zu beachten. In den meisten Fällen werden die Bäume allerdings erst dann zum Ärgernis, wenn diese abgelaufen ist, da es nun mal ein paar Jährchen dauert, bis die Bäume so groß sind, dass die Menge des Laubes zum Problem wird.

So sieht es der BGH

Für diesen Fall hat der BGH einen Anspruch auf Laubrente trotz fehlenden Anspruchs auf Beseitigung oder Zurückschneiden der Grenzbäume in seinem Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17 – bejaht und dem Kläger eine Laubrente zugesprochen.

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen LG Chemnitz, als auch OLG Dresden, die die Klage zurückgewiesen hatten, auf und entschied zu Gunsten des Klägers. Wenn der Eigentümer der Bäume die landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, deren Beseitigung und/oder Rückschneidung aber aufgrund der abgelaufenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangt werden könne, so könne für den erhöhten Reinigungsaufwand ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen.

Auffassung Landgericht

Das Landgericht hatte nämlich nach Auffassung des Bundesgerichthofes der Ausschlussfrist eine Bedeutung beigemessen, die dieser nicht zusteht. Denn diese Ausschlussfrist besagt nur, ob Nachbar, der sich beeinträchtigt fühlt, einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume habe. Die landesnachbarrechtliche Ausschlussfrist besage jedoch nichts darüber, ob der Nachbar durch die von den Bäumen ausgehende Beeinträchtigung in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt werde und er diese Beeinträchtigung in Folge entschädigungslos hinzunehmen habe.

Ein solcher Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs steht im Widerspruch zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden habe, von dem Baumbesitzer einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen könne.

Der Fall wurde wieder an das Landgericht zwecks Feststellung der über die Zumutbarkeit liegenden Beeinträchtigung durch den Laubwurf und über das Vorliegen bzw. Übersteigen einer eventuell entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung, zurückverwiesen.

Samenflug als Ärgernis

Aber auch ein unerwünschter Samenflug kann zum Ärgernis werden. Insbesondere, wenn gesundheitliche Probleme des Nachbarn durch allergische Reaktionen auftreten. Auch dieser muss hingenommen werden, da dies zur Natur gehört. Was für den einen Unkraut ist, ist für den anderen eine schöne Wildblumenwiese. In den meisten Fällen ergibt sich ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei verwilderten Nachbargärten gemäß BGB §1004 nicht.

Eine Ausnahme ergibt sich hierbei jedoch für das Taubenkraut (Ambrosia), da dies ein starker Allergieauslöser sein kann und daher beseitigt werden muss.

Der Herbst hat nicht nur seine schönen Seiten und nicht jeder freut sich am Blätter- und Samenflug.

Gleichwohl muss man nicht alles hinnehmen.

Allerdings gilt auch hierbei, wie in allen anderen Fällen ebenfalls, es muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei steht Ihnen die Anwaltskanzlei Baumbach gerne zur Seite. Ich erarbeite mit Ihnen gemeinsam, welche Schritte gemacht werden können.

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