Brückenteilzeit, die unter Missachtung der dreimonatigen Antragsfrist beantragt wurde, kann nicht immer als Angebot für die Änderung der Arbeitszeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt angesehen werden, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 595/20 entschied.
Rechtlicher Hintergrund:
In einem Betrieb mit mehr als 45 Arbeitnehmern hat ein Arbeitnehmer, der bereits seit mindestens sechs Monaten bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, Anspruch nach § 9a TzBfG auf eine befristete Arbeitszeitverringerung („Brückenteilzeit“).
Allerdings muss dieser Anspruch vom Arbeitnehmer jedoch bereits drei Monate vor Beginn der beantragten Arbeitszeitverringerung geltend gemacht werden. (§ 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Innerhalb dieser drei Monate soll der Arbeitgeber sich auf den teilweisen Wegfall der Arbeitsleistung vorbereiten können.
Oft findet diese Ankündigungsfrist jedoch keine Beachtung und wird vom Arbeitnehmer übersehen. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf, welches den Antrag dahingehend auslegte, dass die klagende Partei die Arbeitszeitverringerung zum nächstmöglichen Zeitpunkt begehren möchte, wieder auf und entschied, dass eine solche Auslegung des Antrags nicht erfolgen kann, wenn nicht erkennbar ist, ob die Zeitspanne der verkürzten Arbeitszeit verkürzt oder verschoben werden soll.