Abmahnung wg. Filesharing bei Familien

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017 – 32 C 378/17 –

Täterschaftvermutung eines Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen kann widerlegt werden.

Wird ein Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt, so ist dieser verpflichtet nach einer Abmahnung im Rahmen seine Aufsichtpflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

 

MENU
Anwaltskanzlei Baumbach