Wenn der Laubbläser dröhnt

Herbstbild mit Mann der sich die Ohren zuhält.Der Laubbläser im Herbst

Der Herbst hat schon seine schönen Seiten. Es ist nicht mehr so heiß wie im Hochsommer, aber auch noch nicht so winterkalt. Die Farbenpracht der Blätter schmeichelt das Auge und zugegebenermaßen hat so ein Blätterregen auch etwas Romantisches. Allerdings nur solange die Blätter bei zarten Sonnenstrahlen noch fallen. Liegen sie erst einmal auf dem Boden, dann sieht das schon ganz anders aus. So ein Blätterwald auf dem Bürgersteig wird dann schnell zur Eislaufbahn und so manch einer hat sich hierbei schon unsanft auf sein Hinterteil gesetzt.

Gerade wenn es darum geht als Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und es nicht zu riskieren in Haftung wegen eines gebrochenen Steißes genommen zu werden, greifen viele zu einem Laubsauger bzw. Laubbläser.

Nun gebe auch ich es zu, so ein Laubbläser ist ungemein praktisch und grenzt die sportliche Betätigung im Vergleich zum Schwingen eines Rechens erheblich ein.

Immissionsschutz

Aber bei aller Bequemlichkeit in Ehren darf hierbei auch nicht vergessen werden, dass diese Dinger zum Teil sehr laut sind. Insbesondere übersteigen sie nicht selten einen Lärmpegel von 85 Dezibel, benzinbetriebene Laubsauger erreichen sogar teilweise um die 115 Dezibel.

Das stört nicht nur die Tiere in der freien Natur, sondern auch die angrenzenden Nachbarn. Denn bei einer Dauerbeschallung von 80 Dezibel besteht die Möglichkeit einen langfristigen Hörschaden davonzutragen. Dies gilt zwar hauptsächlich für denjenigen, der fröhlich seinen Laubbläser schwingt, aber der Lärm dringt auch in die Ohren der angrenzenden Anwohner.

Nicht selten wird im Blättereinsammelwahn derart übertrieben, dass nicht nur der Gehweg vor dem Haus, sondern auch noch gleich sämtliche Rabatten im Beet vom Laub befreit werden. Dies bedeutet dass, wenn nach stundenlangem Gedröhne der Laubbläser dann endlich ausgeschaltet wird, sich der Lärm wie ein Tinnitus im Ohr festgesetzt hat.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Zeiten festgelegt, zu denen die Geräte benutzt werden dürfen und wann nicht.

Gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung ist der Einsatz solcher Geräte für Werktage (Montag bis Samstag) von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, sowie von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen gilt allerdings ein ganztägiges Laubsauger- und Laubbläser-Verbot.

Bußgeld

Zu beachten ist hierbei, dass jede Stadt und Gemeinde durchaus auch ihre eigenen Vorschriften hinsichtlich des Lärmschutzes erlassen kann. So ist es hier nicht unüblich, dass in Gewerbegebieten oder in ländlichen Regionen zwar ein nächtliches Laubbläser-Verbot besteht, allerdings tagsüber der Einsatz uneingeschränkt erlaubt ist. Hier gilt es, sich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schlau zu machen. Denn verstoßen Sie gegen die vorgegebenen Zeiten, droht Ihnen ein teils nicht unerhebliches Bußgeld. So kann dies – je nach Art des Vergehens und nach Gemeinde – bis zu 50.000 EUR betragen.

Unsere Empfehlung

Unabhängig davon sollte die Anwender solcher Geräte in sich gehen und darüber nachdenken, ob denn unbedingt und zudem auch noch stundenlang ein solch dröhnendes Gerät zum Einsatz kommen muss. Denn nicht nur die Nachbarn oder Passanten, sondern insbesondere auch die Tiere sind solchen Lärmbelästigungen schutzlos ausgeliefert.

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