Geschoßdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007, Az: 34 Wx 75/07
Einordnung von Geschossdecken einer Tiefgarage als zwingender Teil des Gemeinschaftseigentums von Wohnungseigentümern einer größeren Wohnanlage bezüglich der Finanzierung der Tiefgaragensanierung; Kostentragungspflicht der Instandhaltung und Instandsetzung von gemeinschaftlichem Eigentum nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile; Alleinige Kostentragunspflicht von Sondereigentum durch den Sondereigentümer bzw. Teileigentümer; Notausgänge und Elektroinstallationen als Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümer und Teileigentümer
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