Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017 – 9 AZR 572/16 –
Wird einem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein verlangter Urlaub gewährt, so steht ihm ein Ersatzurlaubsanspruch zu. Mit der Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Übergang in die Freistellungsphase steht dem Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu. Denn mit Beginn der Freistellungsphase endet nicht das Arbeitsverhältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.