Sachenrecht

Ausführliche Erklärung

absolutes Recht sowie dingliches Recht an einer Sache, das gegen jedermann wirkt. Stärkstes, umfassendstes Sachenrecht ist Eigentum; daneben stehen die schwächeren beschränkten dinglichen Rechte. Im Gegensatz zum Schuldrecht ist der Kreis der Sachenrechte geschlossen, die Parteien können nur die gesetzlich vorgesehenen Sachenrechte vereinbaren. Geregelt im Dritten Buch des BGB.

Quelle:
Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Sachenrecht, online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2629/sachenrecht-v5.html

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