Quarantäne – Was passiert mit meinem Arbeitsplatz?

Ich stehe unter Quarantäne, bin aber noch nicht selbst erkrankt – was passiert mit meiner Arbeit und wird mein Lohn weitergezahlt?

Beschäftigte, die unter amtlich angeordneter Quarantäne gestellt wurden oder einem beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind nicht verpflichtet ihrer Arbeit nachzugehen.

Wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden bzw. durch einen Grund, der nicht in seiner eigenen Person liegt seiner Beschäftigung nicht nachkommen kann, erhält weiterhin von seinem Arbeitgeber sein Arbeitsentgelt (§ 616 S. 1 BGB). Dies allerdings, nach der Rechtsprechung BGH v. 30.11.1978, III ZR 43/77), für einen Zeitraum von lediglich bis zu sechs Wochen.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung nach § 616 BGB kann aber durch Tarif- oder Arbeitsvertag ausgeschlossen oder reduziert werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Umstritten ist es zudem auch, ob der persönliche Verhinderungsgrund noch relevant ist, wenn der Verhinderungsgrund eine Epidemie und somit außerhalb der persönlichen Sphäre der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers liegendes Ereignis ist, welches zudem auch mehrere Personen betrifft. Hier greift aber, sofern kein Anspruch auf Vergütungszahlung gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt, der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nach § 56 Abs. 1 IfSG.

Wie in unserem Artikel „Mein Arbeitsplatz in Quarantäne – und nun?“ beschrieben greift aber der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nach § 56 Abs. 1 IfSG, wenn kein Anspruch auf Vergütungszahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Der Arbeitgeber tritt ansonsten für 6 Wochen in Vorleistung, kann aber bei der Behörde die Erstattung der Entschädigung beantragen.

Zudem gilt auch hier:
Sollten Beschäftigte selbst an CoVid-19 erkranken und hierdurch arbeitsunfähig sein, erhalten sie nach den bekannten „üblichen“ Regeln für 6 Wochen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) und hiernach Krankengeld.

Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.

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