Kurzarbeit in der Corona-Krise

Was ist, wenn der eigene Betrieb unter solch negativen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus leidet, dass er vorübergehend schließen muss? Darf mein Chef mich dann in den Urlaub/nach Hause schicken?

Wenn Ihr Unternehmen aufgrund des Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es für Sie hierdurch zu Entgeltausfällen kommt, so können Sie stattdessen Kurzarbeitergeld erhalten. Das Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber zu beantragen. Hierfür hat die Bundesregierung die Regelung für die Kurzarbeit im Eilverfahren aktuell verändert, welche ab dem 01. April 2020 in Kraft treten werden. Hierdurch sollen von der Corona-Krise Betroffene wirkungsvolle Unterstützung bekommen.

Die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist,

  • die Verringerung der üblichen Arbeitszeit,
  • 10 % als Schwellenwert der Beschäftigten müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Beispielsweise weil Lieferungen ausbleiben und die Arbeitszeit hierdurch verringert werden muss oder die staatlichen Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
  • Gründe für den Arbeitsausfall sind wirtschaftlicher Natur oder beruhen auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. behördliche Anordnung, Hochwasser o.ä.),
  • der Arbeitgeber hat alles getan um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu vermeiden,
  • der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und erheblich,
  • der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend,
  • der Agentur für Arbeit wurde der Arbeitsausfall angezeigt,
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer setzten hiernach eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung,

Allerdings kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht einfach nach Hause schicken, ohne Lohn zu zahlen. Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, auch bei unrentabler Beschäftigung (§ 615 S. 3 BGB) trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Gleiches gilt auch für den zwangsweise angeordneten Abbau von Überstunden. Ferner dürfen Arbeitgeber Ihr Arbeitszeitkonto nicht einfach mit Minusstunden belasten.

Allerdings sind tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zur Überbrückung von Auftragsschwankungen zu berücksichtigen und bilden hierbei entsprechend eine Ausnahme. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.

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Anwaltskanzlei Baumbach