Derzeit ist im Bereich unseres Kanzleisitzes in Mönchengladbach und Umgebung ein Fahrzeug von Google Street View unterwegs.
Viele Personen wissen damit erstmal nichts anzufangen und wundern sich, was dies für ein komisches Fahrzeug, mit einem noch merkwürdigeren Aufbau ist, welches auf den Straßen unterwegs ist.
Hierzu sei erst einmal festgehalten, dass es sich bei „Google Street View“ um einen Dienstleister handelt, der Bilder von der Straße und der Umgebung anfertigt. Diese werden seit 2007 von Google auf seinem Kartendienst „Google Maps“ über die Funktion „Street View“ angeboten.
Hierdurch ist eine virtuelle, dreidimensionale Ansicht von Städten, Ortschaften und Straßenführung gegeben.
Dieser Dienst wurde zunächst nur in den USA angeboten. Mittlerweile werden aber zahlreiche Ort- und Landschaften etc. in allen Teilen der Welt fotografisch erfasst. Dies nicht nur zur Freude aller.
In vielen Ländern hat dies für grosses Aufsehen gesorgt und zum Teil heftige Reaktionen hervorgerufen.
In Deutschland wurde das Projekt aufgrund unzähliger Einsprachen von Hausbesitzern erstmal gestoppt. In Griechenland wurde der Dienst sogar durch die Datenschutzbhörde DPA vollständig unterbunden.
In der Schweiz wurde durch den Datenschutzbeauftragten Hans-Peter Thür zum Schutz der Privatsphäre am 14. September 2009 die Empfehlung abgegeben, dass Gesichter und Autokennzeichen anonymisiert werden. Zudem forderte er, dass der Fahrplan der Aufnahmewagen detailliert bekanntgegeben wird und die Kamera auf dem Fahrzeug zudem niedriger montiert wird, damit der Schutz der Privatsphäre garantiert werden kann.
Von einem überwiegenden Teil der Bevölkerung wird Google Street View gerne genutzt und auch geschätzt, da hierdurch Planungen von Ausflügen erleichtert werden. Oft wird die Umgebungssuche innerhalb Google Street View auch dahingehend genutzt, dass sich nach Parkmöglichkeiten umgeschaut wird, wenn man in der Nähe der jeweiligen Ansicht einen Termin haben sollte.
Soweit so gut. Allerdings wird durch mit den Webdienst und dessen Aufnahmen, wie bereits zuvor geschildert, zum Teil die Privatsphäre von Einzelpersonen nicht nur stark tangiert, sondern auch erheblich verletzt.
Zu dieser Situation hat sich das Kammergericht Berlin (Az 10 W 127/10), als Obergericht in der Berufungsinstanz, zur Zulässigkeit von Google Street View geäußert.
Die dortige Klägerin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens als Eigentümerin eines Einfamilienhauses versucht, dem Dienstleister Google zu untersagen, ihr Haus für den Street View zu fotografieren. Ihr Haus war mit einer 2 m hohen Hecke umgeben, allerdings machten die Street View Autos ihre Aufnahmen aus ca. 3 Meter Höhe. Also deutlich höher, als es bei normalen Fotos der Fall wäre. Dies hätte zur Folge, dass ein Einblick in die durch die Hecke geschützte Privatsphäre, hier der Garten der Klägerin, für jedermann sichtbar geworden wäre, wenn die Fotos anschließend ins Netz gestellt worden wären.
Gescheitert ist die Klägerin allerdings daran, dass sie nicht glaubhaft machen konnte, dass im konkreten Fall tatsächlich ihr Garten und alles weitere hinter der Hecke liegende durch Google Street View abgelichtet wurde. Im Eilverfahren ist es allerdings prozessual unbedingt notwendig, eine ausreichende Glaubhaftmachung vorzulegen.
Trotzdem hat auch das Kammergericht Berlin, wie zuvor auch das Landgericht Berlin (Az. 37 O 363/10) darauf hingewiesen, dass Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung wie beispielsweise Mauer, Hecke, Garage, Werbeschild etc. unzulässig sind und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der dort wohnenden Personen verstoßen können.
Die Grundregel lautet, dass sollte auf Street View irgendetwas gezeigt werden, was aus einer normalen Perspektive großer Menschen sonst von der Straße aus nicht zu sehen wäre, könnte es sich um einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht handeln könnte. Hier können die Betroffenen die Klage gegen Google in Betracht ziehen, wobei das Landgericht Berlin es sogar offengelassen hat, ob dabei gegen Google USA oder die deutsche Niederlassung vorgegangen werden kann.
Es sollte also möglich sein, Google auch in Deutschland zu verklagen.
Offengelassen hat das Kammergericht Berlin die Frage, ob Hausnummern erkennbar sein dürfen. Hier existieren unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertrat das Landgericht Köln in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 28 O 578/09, einen ähnlichen Dienst betreffend, dass die Veröffentlichung der Hausnummer als unkritisch zu betrachten wäre. Weitere Entscheidungen anderer Gerichtsstände sahen dies allerdings eher kritisch, wenn Aufnahmen von Straßenzügen mit Erkennbarkeit von Hausnummern sowie der hierdurch entstehenden datenmäßigen Verknüpfung zwischen Bild und konkreter Anschrift erkennbar sind.
Diesbezüglich bleiben aller Wahrscheinlichkeit nach weiteren Entscheidungen der Gerichte, auch zu Google Street View zu erwarten.
Bevor allerdings juristischer Beistand gesucht wird, weisen wir darauf hin, dass die Möglichkeit besteht bei Google Street View Widerspruch einzulegen.
Kurzanleitung für den Widerspruch:
- Hierzu geben Sie im ersten Schritt unter „Google Maps“ Ihre Adresse in das Suchfeld oben links ein. Wechseln Sie hiernach durch Anklicken des orangenen Männchens in der unteren rechten Ecke des Bildschirmes in die Street-View-Ansicht. Die Straßen sind blau hinterlegt. Klicken Sie Ihre Straße an, um in den Street-View-Modus zu gelangen.
- Mit der Maus können Sie sich innerhalb der Straßenzüge bewegen. Wenn Sie Ihre Adresse bzw. das Objekt Ihres Anliegens, welches Sie unkenntlich machen möchten, klar vor Augen haben, dann klicken Sie in der unteren rechten Ecke des Bildschirms auf „Problem melden“.
- Es öffnet sich im Weiteren eine neue Webseite. Hier können Sie erneut den Bereich anpassen, der das Objekt enthält, das unkenntlich gemacht werden soll. Nach Eingabe der näheren Informationen zur eindeutigen Identifizierung müssen Sie nur noch auf „Senden“ klicken.
Im Regelfall ist dies bereits ausreichend.