Wettrüsten in der Weihnachtszeit und auch außerhalb
In der Vorweihnachtszeit ist zu beobachten, wie das Wettrüsten unter den Nachbarn beginnt. Hierzu empfehlen wir die schöne Geschichte der Weihnachtsbeleuchtung aus Stenkelfeld.
So werden auch dort zum Teil Lichterketten über Lichterketten in der kompletten Wohnung oder an den Fenstern/Balkonen aufgehangen und vieles andere mehr.
Aber auch außerhalb von Satire eskaliert der Streit um die Beleuchtung rund um Weihnachten am Balkon, Fenster und Garten. So manch einer legt einen kalten Lappen über das Rädchen am Stromzähler, damit dieser mit all der Beleuchtung nicht heiß läuft.
Für viele hat die Weihnachtsbeleuchtung etwas sinnlich-romantisches. Es wird sich darauf gefreut abends das „Licht“ einzuschalten und mitunter auch die Außenwelt an der zusätzlichen Beleuchtung, die den Hinweis erteilen soll – bald ist Weihnachten – teilhaben zu lassen.
Soweit so gut, wäre da nicht der ein oder andere „böse“ Nachbar der sich belästigt fühlt oder gar die Eigentümergemeinschaft und selbst so mancher Vermieter, sind ganz und gar nicht damit einverstanden, dass die angebrachte Beleuchtung eher an ein einschlägiges Etablissement erinnert, als ein ehrenwertes Haus vermuten lässt. Zumindest rein subjektiv betrachtet.
So findet die Lichterkette dann unter anderem auch den Weg in den Gerichtssaal, wo hiernach manch einem ein Licht aufgeht oder im Gegenteil, auf der Verliererseite die Partei dann auch noch völlig im Dunkeln steht.
Das sagen die Gerichte zur „Zusatzbeleuchtung“
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses oder doch nicht?
Landgericht Berlin – Urteil vom 01.06.2010 – 65 S 390/09
Das Landgericht Berlin musste sich in seinem Urteil vom 01.06.2010 – 65 S 390/09 damit beschäftigen, ob in einer Mietwohnung Lichterketten an Balkon und Fenstern durch den Vermieter zu dulden sind oder ob diese Art der Beleuchtung, im konkreten Fall, der Weihnachtsbeleuchtung, eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Dies war zumindest die Auffassung des Vermieters, der die Lichterketten seines Mieters im Außenbereich der Wohnung nicht dulden wollte und die fristlose Kündigung aussprach, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Das Landgericht Berlin vertrat in diesem Fall die Auffassung, dass das Anbringen von Lichterketten zur Weihnachtszeit eine verbreitete Sitte sei und ein diesbezüglicher Kündigungsgrund nicht zu erkennen wäre. Das Landgericht ging hier von einer vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjektes aus. Der Kläger musste dies dulden.
Dauerhafte Beleuchtung am Balkon des Mietobjektes
Amtsgericht Eschweiler – Urteil vom 01.08.2014 – 26 C 43/14
Auch das Amtsgericht Eschweiler kam in seinem Urteil vom 01.08.2014 – 26 C 43/14 – zu keinem anderen Ergebnis.
Hier lag der Fall aber noch etwas anders, da es sich bei der dort angebrachten Partybeleuchtung mit bunten Lämpchen am Balkon nicht nur um eine kurzfristige Schmückung über die Weihnachtszeit gehandelt hat.
Die Vermieterin hielt es für unzulässig, dass der zur Straße gelegene Balkon im bunten Glanz erstrahlt. Ihrer Meinung nach würde dies den seriösen Eindruck des Hauses beeinträchtigen.
Doch das Gericht gab dem Mieter recht. Die Vermieterin habe kein Anspruch auf Entfernung der bunten Lichterkette am Balkon, da die Anbringung der Lichterkette an dem Balkon als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen wäre.
Trotzdem gab auch das Gericht in seinem Urteil vor, dass ausnahmsweise eine Unzulässigkeit gegeben wäre, wenn konkrete Interessen des Viermieters beeinträchtigt worden wären. Die Beeinflussung durch eine bunte Lichterkette allerdings, habe nicht das Maß der Beeinflussung überschritten, wie vergleichbar bunte Sonnenschirme oder Balkonbepflanzung oder farbige Gartenmöbel, die ja ohne weiteres zulässig sind.
Lichterketten im Lichte der Wohnungseigentümergemeinschaft
Beschluss Landgericht Köln vom 11.02.2008 – 29 T 205/06
Anders stellt sich das Anbringen einer Lichterkette am Balkon allerdings im Wohnungseigentumsrecht und im Beschluss vom 11.02.2008 – 29 T 205/06 – des Landgerichts Köln dar.
Der dortige Wohnungseigentümer hat an seiner Balkonbrüstung eine weithin sichtbare, hellweiß-bläulich leuchtende LED-Lichterkette angebracht, woran sich die anderen Eigentümer störten.
Auf der anschließenden Eigentümerversammlung wurde darüber abgestimmt, dass die Lichterkette außer Betrieb gesetzt werden müsse.
Es kam zum Streit und der Freund des Lichtes verlor.
Das Landgericht Köln befand, wie auch zuvor das Amtsgericht Köln, dass die Lichterkette am Balkongeländer eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG darstelle, welche das äußere Erscheinungsbild der Wohnungsanlage verändert habe.
Die Lichterkette war mit dem hellweiß-bläulich leuchtenden LED-Strahlen von weitem gut zu erkennen.
Der Richter machte zwar einen Unterschied zur Ansicht der Wohnungseigentümer und sah in der Beleuchtung keinen Hinweis auf ein Etablissement des Rotlichtmilieus, aber der optische Gesamteindruck des Gebäudes wurde deutlich verändert. Zudem handele es sich um eine bauliche Veränderung, auch wenn nur Kabelbinder oder gar mit Klebestreifen zur Befestigung genommen wären, die durch eine Befestigung eine dauerhafte Verbindung mit dem Geländer darstellt. Diese seien nun mal genehmigungspflichtig.
Hier wurde es also dunkel für den Lichterfreund.
Unser Fazit
Die vorliegenden Urteile zeigen, dass jeder Fall individuell zu beleuchten ist und es für die Freunde des Lichts zu hoffen bleibt, dass niemand sich an einer solchen Beleuchtung gestört fühlt.
Trotzdem weisen wir darauf hin, dass Rücksichtnahme auf allen Seiten der Beteiligten gilt und man auch als Freund der Beleuchtungsketten und Gartenstrahler davon absehen sollte, zusätzlich auch noch die ganze Nachbarschaft auszuleuchten.