Düsseldorfer Tabelle 2018 – mehr Geld oder weniger?

Elternteile von Trennungskindern kennen sie – die Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsberechtigte (meist die Mütter) beziehen Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen (meistens die Väter) für ihre Kinder, deren Höhe sich in den überwiegenden Fällen nach der Düsseldorfer Tabelle, als Leitlinie, richtet.

Auch im Januar 2018 haben sich Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle ergeben.

Minderjährige Trennungskinder haben zum Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf einen höheren Mindestsatz beim Unterhalt. Die Unterhaltssätze steigen, abhängig vom Alter des Kindes und der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat.

Allerdings dürfte für etliche Trennungskinder, auf Grund der neuen Einkommensklassen, nur genauso viel oder sogar weniger Geld „herausspringen“ als bisher. Denn auch die Bedarfssätze der Tabelle in der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Gruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Das bereinigte Nettoeinkommen in der höchsten Einkommensklasse endet daher mit 5.500 Euro, statt bisher bei 5.100 Euro.

Es ist insofern genau zu prüfen, ob der unterhaltsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf mehr Geld für sein Kind bzw. seine Kinder hat oder ob der unterhaltspflichtige Elternteil nicht sogar weniger zahlen muss.

Für viele Unterhaltspflichtige, die auf den Unterhalt angewiesen sind, bedeutet das in manchen Fällen eine deutliche Verschlechterung ihrer finanziellen Situation.

Wenn Sie sich unsicher sind, was dies finanziell für Sie bedeutet – egal ob Unterhaltsberechtigt oder Unterhaltspflichtig – beraten wir Sie gerne. Die Anwaltskanzlei Baumbach, Rechtsanwalt Hans-Joachim Baumbach, wird Ihren Anspruch oder Ihre Zahlungspflicht gerne für Sie prüfen und Ihnen bei der Neuberechnung selbstverständlich behilflich sein.

Artikel am 29.01.2018 ebenfalls im Stadtmagazin für die Region und den Niederrhein – Viersen inside – veröffentlicht.

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