Corona – Schutz durch den Arbeitgeber

Muss mein Arbeitgeber Vorsorgemaßnahmen für mich treffen, damit ich vor Corona geschützt werde? Was für diesbezügliche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?

Gegenüber seinen Beschäftigten hat jeder Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Daher muss er dafür Sorge tragen, dass gesundheitliche Gefahren und Erkrankungsrisiken in seinem Betrieb so gering wie möglich gehalten werden.

In einem Betrieb mit viel Kundenkontakt, kann der Arbeitgeber seine Pflicht zum Schutz seiner Arbeitnehmer dahingehend ausüben, dass er beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung stellt. Zudem hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer dahingehend zu unterweisen, welche Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen er zu beachten hat. Dies bedeutet, dass dem Beschäftigten erklärt werden muss, wie er Ansteckungsrisiken minimieren kann. Auch kann er dazu angehalten werden, sich die Hände regelmäßig zu waschen.

In Betrieben mit Betriebs- oder Personalrat, sind diese bei den arbeitgeberseitigen Hygieneanweisungen, bzw. bei Regeln oder Fragen der Ordnung innerhalb des Betriebes und des entsprechenden Verhaltens der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 87 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Auch die Biostoffverordnung (BioStoffV) gibt Handlungsspielräume für die Interessenvertretung.

Hier sollten die jeweiligen Interessenvertretungen gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) über die Gefährdungslage im Betrieb schnell und umfassend beraten. Dabei sollte die Reihenfolge und Arbeitsteilung zur Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung, eine Betriebsanweisung, sowie generelle Informationen und mögliche Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen) zügig in Umsetzung gebracht werden.

 

Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.

MENU
Anwaltskanzlei Baumbach