Corona – Arbeit und Kinder

Mein Kind kann nicht zur Kita oder zur Schule, da die Einrichtungen wegen des Corona-Virus geschlossen haben. Kann ich einfach zu Hause bleiben und bekomme trotzdem mein Gehalt?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen vor dem Problem, dass sie nicht wissen wie sie ihre Kinder betreuen sollen, da alle Kindertagesstätten und Schulen geschlossen haben. Leider sind die bisherigen rechtlichen Lösungsansätze auf ein solch flächendeckendes Ereignis derzeit noch nicht ausgerichtet. Politische Lösungen, die die Entgeltansprüche der Beschäftigten sichern, werden dringend erwartet.

In der derzeitigen Situation sind alle Beschäftigten dazu verpflichtet sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen. In Zeiten in denen politisch Verantwortliche und auch die Gesundheitsexperten empfehlen, soziale Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren und auch auf die Unterstützung der Großeltern zu verzichtet, stellt das allerdings die Eltern vor Schwierigkeiten, die vielfach nicht gelöst werden können. Hier empfehlen wir, zuerst einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und zu überlegen, ob die Arbeit auch von daheim, im Sinne von Home-Office, erledigt werden kann.

Unabhängig davon haben Beschäftigte – zumindest bei kleineren Kindern – die sie aufgrund von Kita- oder Schulschließungen nicht anderweitig betreut bekommen, die Möglichkeit, sich auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB zu berufen (persönliche Verhinderung wegen bestehender Sorgeverpflichtungen, § 1626 S. 1 BGB).

Hiermit haben Sie die Möglichkeit für einen kurzen Zeitraum (wenige Tage) vom Arbeitgeber bezahlt freigestellt zu werden. Wobei es noch fraglich ist, ob in dieser Situation, in der einer behördlichen flächendeckenden Anordnung auf Schließung der Kitas und der Schulen Folge geleistet werden muss und dies den persönlichen Verhinderungsgrund darstellt, diese Freistellung auch zur Anwendung kommt. Insbesondere da dies zudem durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Hierzu müssen individuell die entsprechenden Verträge geprüft werden kann. Auch sind hier zwingend und vor allem eilbedürftig, gesetzliche Regelungen erforderlich damit Eltern ohne Möglichkeit auf Fremdbetreuung ihrer Kleinkinder, längerfristig Einkommenssicherheit erlangen können.

Unabhängig vom Wegfall der Kita- oder Schulbetreuung liegt der Fall der persönlichen Verhinderung allerdings dann vor, wenn das Kind selbst erkrankt ist. Hier gelten die allgemeinen Regeln, entsprechend der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften, nämlich das Recht der Eltern auf Freistellung aufgrund der Erkrankung des Kindes.
Vorgesehen sind hier insoweit gesetzlich bis zu zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden also 20 Tage (§ 45 SGB V).

 

Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.

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Anwaltskanzlei Baumbach