Anspruch auf Home-Office

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office?

Hierzu teilt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit, dass es einen gesetzlichen Anspruch von zu Hause aus arbeiten zu können, nicht gibt. Hier sind beide Seiten, Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in gefordert, betriebliche Vereinbarungen zum Wohle aller zu treffen. Zudem kann sich eine Option auf die Möglichkeit des Home-Office aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Tarifvertrag ergeben.

Viele Betriebe regeln mittlerweile in ihren Betriebsvereinbarungen die Umsetzung zur Arbeit im Home-Office. Auf diese kann und sollte zurückgegriffen werden. Hierzu ist aber eine vorherige Prüfung notwendig, unter welchen Absprachen und Regelungen, gerade auch bezugnehmend auf Datenschutz, Verschlüsselungen, EDV-Zugänge etc., die Heimarbeit zu erfolgen hat.

Etliche Betriebe nehmen die derzeitige Situation zum Anlass über die Möglichkeiten und Umsetzung für den Heimarbeitsplatz nachzudenken und diese zu prüfen. Auch werden in Betrieben mit Betriebsrat oder Personalvertretung entsprechende Absprachen mit dem Betrieb getätigt und Vereinbarungen getroffen.

Es ist aber auch der umgekehrte Fall denkbar, dass nicht nur der/die Arbeitnehmer/in über einen Heimarbeitsplatz nachdenkt und diesen umsetzen möchte, sondern auch Arbeitgeber versuchen dies zum Teil „anzuordnen“. Eine rechtliche Grundlage zur arbeitgeberseitigen Anordnung eines Heimarbeitsplatzes besteht allerdings nicht, da der Arbeitgeber kein Recht darauf hat, in den privaten Wohnbereich seiner Angestellten einzugreifen. Hier bedarf es ebenfalls einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten.

In der derzeitigen Situation, in der es gilt, gegenseitige Ansteckungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.

 

Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.

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