Karnevalsumzug – Mit Kamelle „scharf“ geschossen.

Kamelle zur Karnevalszeit. Nicht immer ein Spaß.
Foto: Josh Rowe

Kamelle am Kopp = Blötsch am Kopp

Es wird oft über die berühmte „Kamelle an den Kopp“ geschmunzelt. Allerdings ist das für die Betroffenen, die ernsthaft durch das Bombardement während der Karnevalsumzüge verletzt werden, nicht so spaßig.

Die Haftungsfrage

Wenn die Kamelle trifft und etwas passiert, stellt sich für die Betroffenen die Frage nach der Haftung, sowie nach einem eventuellen Schmerzensgeld.

Doch die Gerichte urteilen sehr oft für den Veranstalter und gegen die verletzten Jecken.

So wurde eine Frau am Rosenmontagzug im Jahr 2010 durch zwei Schokoriegel an ihrem linken Auge verletzt und verlor, trotz zwei Operationen, über die Hälfte ihrer Sehkraft. Sie forderte Schmerzensgeld von dem Festwagen-Besitzer und verlor vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 123 C 254/10). Das Amtsgericht stellte klar, dass es bei einem Umzug normal sei, dass kleinere Gegenstände geworfen werden und der Zuschauer damit eben rechnen müsse.

Schmerzensgeld für tieffliegende Kamellen – Ja oder Nein?

Ein anderer Karnevalist hatte durch einen heranfliegenden Pralinenkarton eine Platzwunde am Kopf erhalten, die behandelt werden musste. Aber auch hier hat das Amtsgericht Aachen sich gegen einen Schmerzensgeldanspruch geäußert. Das „Opfer“ wusste schließlich, worauf es sich einließ (Az.: 13 C 250/05).

Selbst Tulpen können zu üblen Geschossen werden. So in einem Fall, der beim Amtsgericht Eschweiler (Az.: 6 C 599/85) verhandelt wurde. Hier wurde der Kläger am Auge verletzt und auch er erhielt kein Schmerzensgeld.

Aber nicht nur Wurfmaterial kann „ins Auge“ gehen, sondern auch abgefeuerte Kanonen (Konfetti und Böllerschüsse) können dem feiernden Karnevalisten übel mitspielen. So in einem Fall beim Landgericht Trier (Az.: 1 S 18/01) wo der Karnevalsbesucher einen Hörschaden erlitt und sich „anhören“ durfte, dass es üblich sei, dass solche Kanonen im Umzug mitgeführt würden.

Sicherheitsvorkehrungen

Das gleiche Gericht urteilte schon Jahre zuvor (Az.: 1 S 150/94), dass die Veranstalter keine Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge geben müssen.

Die einzige Maßgabe sei allerdings, dass die Veranstalter Sicherheitsvorkehrungen zu treffen haben. Gemäß OLG Koblenz ist dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können (Az.: 3 U 985/13), was der Veranstalter mit entsprechenden Absperrungen gewährleisten könne.

Das Landgericht Ravensburg sah die Aufsichtspflicht des Veranstalters etwas kritischer. Hier sollten für alle Umzugsteilnehmer Verhaltensregeln aufgestellt werden und auch deren Einhaltung überwacht werden. (Az.: 3 S 145/96).

Das wilde Ross

Das OLG Koblenz sah eine Haftung beim Veranstalter für Schäden, die durch das Einsetzen von Pferden entstanden. (Az.: 5 U 1812/90)

Fliegende Glasflaschen

Glasflaschen dürften verboten werden, um Schäden zu vermeiden. So sah es das Oberverwaltungsgericht Münster welches ein solches Verbot für den Kölner Straßenkarneval als grundsätzlich zulässig ansah. (Az.: 5 B 1475/10). Das Verwaltungsgericht Köln hatte dies zuvor verneint (Az.: 20 L 1606/10).

Fazit

Das Fazit zu Verletzungen während des Karnevalsumzuges durch heranfliegende Kamelle, Rosen o.ä. ist insofern, dass jeder Zuschauer genau damit rechnen muss. Indem er an einem Karnevalsumzug teilnimmt, willigt er in das Risiko, verletzt zu werden, indirekt ein. Dies gehört in der Karnevalszeit eben zum allgemeinen Lebensrisiko, welches nur auszuschließen ist, indem man ausreichend Abstand zu den Werfern nimmt, die Fluggeschosse aufmerksam beobachtet und ggf. ausweicht oder eben auf die Teilnahme am Straßenkarneval ganz verzichtet.

Kennen Sie schon den Torkelbogen? Karnevalisten sollten ihn kennen.

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Autor:
Rechtsanwalt Hans-Joachim Baumbach,
J
ustiziar des Karnevalsverbandes Linker Niederrhein e.V. (KLN) im Bund Deutscher Karneval e.V.

 

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