Karnevalisten uffjepasst – Warnung vor dem „Torkelbogen“

Torkelbogen und Karneval

Der „Torkelbogen“ – Kontrollblatt der Polizei bei Restalkohol

Wie jedes Jahr in der närrischen Zeit, gehört der Alkohol zum Feiern mit dazu. Doch viele unterschätzen die Gefahr von Restalkohol oder gar vom akuten Promillestand und wissen auch nichts vom „Torkelbogen“.

Frei nach dem Motto „Trag mich zum Auto, ich fahr uns nach Hause“, gibt es „Narren“, die glauben, dass die eigene Promillegrenze noch keine akute Gefahr für den Straßenverkehr bedeutet. Doch dies ist ein Trugschluss. Schon eine geringe Menge Alkohol im Blut erhöht das Unfallrisiko um ein Vielfaches.

Aus diesem Grund verstärkt die Polizei in der Karnevalszeit ihre Alkoholkontrollen. Für viele Autofahrer bedeutet dies eine Gefahr für den Führerschein, denn die Höhe des Restalkohols und dessen Konsequenzen werden häufig unterschätzt.

Bereits mit 0,3 Promille Restalkohol im Blut, werden Fahrfehler und/oder sogenannte Ausfallerscheinungen  bei Kontrollen als Straftat, im Sinne von Trunkenheit im Verkehr, gewertet.

Ob jetzt bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen vorlagen oder nicht, entscheidet ein Richter letztendlich auf Grundlage von Notizen, die die Polizei während ihrer Kontrolle gemacht hat. Als weiteren Hinweis wird das Kontrollblatt herangezogen, welches ein Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllt hat. Dieses Kontrollblatt wird auch gerne als „Torkelbogen“ bezeichnet.

Was ist wenn das „Röhrchen“ nach dem „Pusten“ noch Restalkohol anzeigt?

Grundsätzlich sollte es natürlich vermieden werden mit Alkohol im Blut noch zum Autoschlüssel zu greifen. Sollte es aber trotzdem zu einer Kontrolle kommen, sollte ein Atemalkoholtest immer dann abgelehnt werden, wenn die zulässige Promillegrenze nicht offensichtlich überschritten ist, etwas weil der Fahrer deutliche Anzeigen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufweist. Selbst dann sollte man außer einer Blutprobe zuzustimmen, keine Tests (Gleichgewichtstest, Finger-Nase-Probe o.ä.) mehr durchführen. und auch keine weiteren Angaben der Polizei gegenüber tätigen, damit die subjektive Einschätzung von Ausfallerscheinungen nicht noch versehentlich weiter untermauert wird.

Denn wie gesagt – bei Fehlern im Straßenverkehr und/oder Ausfallerscheinungen als Verkehrsteilnehmer, im Zusammenhang mit Restalkohol, besteht die Gefahr sich der Trunkenheit im Verkehr, strafbar zu machen. Dies bedeutet neben einer Geldstrafe, in der Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, mit einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Wichtig – an den Restalkohol denken!

Wer über Stunden hinweg feucht-fröhlich im Karnevalstreiben unterwegs ist, wird in der Zeit von 2-8 Uhr morgens seinen Alkoholpegel noch nicht abgebaut haben. Die Zeit, die der Körper braucht um den Alkohol abzubauen, wird häufig unterschätzt und lässt sich nur ganz grob über den Daumen „errechnen“. Je nach Konstitution des Körpers geht man von 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde aus.

Wer nach einer feucht-fröhlichen Feier um zwei Uhr ins Bett geht, ist morgens um acht noch längst nicht alkoholfrei.

Am Sichersten fährt man natürlich ohnehin ohne Alkohol oder man sollte zumindest darauf achten den Alkohol auch vollständig zu verschlafen.

In diesem Sinne, wünschen wir eine fröhliche Narrenzeit und rufen aus:

„Halt Pohl, All Rheydt und Viersche Helau!“


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Autor:
Rechtsanwalt Hans-Joachim Baumbach,
J
ustiziar des Karnevalsverbandes Linker Niederrhein e.V. (KLN) im Bund Deutscher Karneval e.V.

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