OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15 –
Normenketten:
UrhG § 85, § 97 Abs. 1, Abs. 2, § 97a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14
ZPO § 287, § 383 Abs. 1 Nr. 3, § 529
Leitsätze:
1. In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen. (amtlicher Leitsatz)
2. Dass Filesharing-Fälle generell unter die Kappungsregelung des § 97a Abs. 2 UrhG aF fallen sollen, obwohl sie regelmäßig nicht unerheblich und oftmals nicht einfach gelagert sind, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Unbeachtlich ist daher, dass sich aus der Begründung des entsprechenden Regierungsentwurfs ergibt, Filesharing-Fälle unterfielen regelmäßig dem Regelungsbereich des § 97a UrhG. (redaktioneller Leitsatz)