OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2008, Az: I-3 Wx 254/07
Bei freistehend errichteten Räumen kann sich das Teileigentum ausschließlich auf die umschlossenen „Räume“ und die Teile des Gebäudes, die nicht für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind beziehen.
Die tragenden (Außen-)Mauern, das Dach und die übrigen konstruktiven Teile eines Gebäudes, wie zum Beispiel der mit einem Glasdach überdeckte Hofraum, sind Gegenstand des Gemeinschaftseigentums und nicht sondereigentumsfähig. Anders lautende Bestimmungen in der Teilungserklärung sind insoweit unwirksam.