AG Oldenburg, 19.02.2008 – 10 C 10016/07
Die konstruktiven Teile eines Balkon sind zwingend Gemeinschaftseigentum; dennoch können die Wohnungseigentümer mit doppelt qualifizierter Mehrheit eine abweichende Kostenverteilung beschließen, so auch, dass der betroffene Wohnungseigentümer die konkreten Sanierungskosten allein zu tragen hat.