Die zuständige Behörde hat meinen Betrieb unter Quarantäne gestellt oder zur Schließung aufgefordert. Erhalten ich trotzdem weiterhin meinen Arbeitslohn, selbst wenn ich selbst nicht erkrankt bin?
Auch wenn dem Arbeitgeber keine Schuld für die unerwartete Betriebsstörung zufällt, so trägt er trotzdem die damit verbundenen Risiken und somit auch die Lohnkosten (§ 615 BGB).
Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor bislang nicht bekannten Herausforderungen: Aktuell wurden flächendeckend die Schließungen von Kindertagesstätten, Schulen, Kultur- und Sporteinrichtungen, Clubs und Kneipen angeordnet. Hier sind dringend politische Lösungswege gefragt, die gewährleisten, dass die Entgeltansprüche der Beschäftigten gesichert sind.
Bisher regelt das Infektionsschutzgesetz gegenüber der zuständigen Behörde, nur die individuellen Ansprüche von Arbeitnehmern, auf sogenannte Verdienstausfallentschädigung, die selbst als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden (§ 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG)).
In diesem Fall wird in den ersten sechs Wochen eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber übernommen (§ 56 Abs. 5 IfSG), der wiederrum gegenüber der zuständigen Behörde einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Verdienstausfalls geltend machen kann. Damit der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn ohne zeitliche Ausfälle erhält, muss der Arbeitgeber – allerdings nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen – in Vorleistung treten. Danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer aus.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich weigert in Vorleistung zu gehen, können sich Arbeitnehmer mit ihrem Entschädigungsanspruch direkt an das Landesamt/die Landesbehörde wenden.
Sollten während der betrieblich angeordneten Quarantäne die Arbeitnehmer tatsächlich erkranken, so erhalten Sie wie sonst auch, ihre Entgeltfortzahlung bei Krankheit und anschließend (nach 6 Wochen) Krankengeld von der Krankenkasse.
Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.