Können Betriebsrats-Sitzungen während der Corona-Pandemie via Umlaufverfahren oder Videokonferenz durchgeführt werden?
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 33 Abs. 1 Satz 1 wird verlangt, dass die Mitglieder auch anwesend sein müssen. Die Anwesenheit im Sinne der Bestimmung meint die Anwesenheit an einem Ort.
Insofern sind auch fernmündliche Abstimmungen nicht zulässig.
Zudem wird in der juristischen Fachliteratur zuweilen Zweifel angemeldet, ob eine Videokonferenz gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen gem. § 30 Satz 4 BetrVG verstößt.
Ausnahmen bilden hier lediglich Vorbesprechungen oder Beratungen, in denen keine Beschlüsse gefasst werden. Hierbei können und dürfen Videokonferenzen durchgeführt werden. Als problematisch werden Beschlussfassungen innerhalb von Videokonferenzen gesehen. Diese laufen Gefahr, nichtig zu sein.
Aus diesem Grund müssen alle Möglichkeiten für Präsenzsitzungen ausgeschöpft werden. Für die Beschlussfähigkeit reicht es aus, wenn die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten müssen also mind. die Hälfte der BR-Mitglieder an einem Standort zusammenfinden.
Gegebenenfalls könnte man lediglich in dringenden Fällen auf eine Videokonferenz zurückgreifen. Dann sollen aber zumindest sämtliche Mitglieder des Betriebsrates ausdrücklich ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Hierbei muss man sich aber darüber im Klaren sein, dass dies ggf. rechtliche Risiken in sich birgt, da dies einen rechtlichen Graubereich darstellt. Von daher raten wir von Videokonferenzen als Betriebsrats-Sitzungen ab.