Überwachungspflicht der Betriebsfahrzeuge trifft den Fahrzeughalter auch nach Outsourcing an externe Unternehmen oder an den Fahrer

Fahrlässiger Verstoß gegen §§31 Abs. 2, 41 StVZO wegen Nichterkennen von Flugrost an Fahrzeugfelgen

Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 15.03.2022 – 2 OWi 4211 Js 1018/22

So mancher Geschäftsführer eines Unternehmens mit Betriebsfahrzeugen überträgt die Fahrzeugkontrolle auf den Fahrer oder gar auf ein externes Unternehmen und glaubt seiner Überwachungspflicht genüge getan zu haben. Insbesondere, wenn die Betriebsfahrzeuge durch die Mitarbeiter auch mit nach Hause genommen werden und der Unternehmer/Fahrzeughalter keinen Zugriff mehr auf seine Fahrzeuge hat.

Dies hat das Amtsgericht Landstuhl in seinem Urteil vom 15.03.2022 – 2 OWi 4211 Js 1018/22 jedoch anders beurteilt und einen fahrlässigen Verstoß des Geschäftsführers gegen §31 Abs. 2, 41 StVZO wegen Nichterkennen von Flugrost an Fahrzeugfelgen anerkannt.

Im vorliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Unternehmer/Geschäftsführer unterhielt einen umfassenden Fuhrpark in seiner Firma mit ca. 300 Fahrzeugen. Die Wartung der Fahrzeuge übertrug er auf eine externe Firma, die für die Fahrzeuge zuständig sein solle. Zudem wurden seine Fahrer von ihm angewiesen, vor jedem Fahrtantritt die Fahrzeuge zu kontrollieren.

Trotz all dieser Maßnahmen wurde bei einer LKW-Kontrolle auf einem Parkplatz an einem LKW mit Auflieger im Juli 2021 Flugrost an den Felgen des Sattelanhängers festgestellt, die zu einem Verstoß gegen eine Vorschrift über wesentliche Beeinträchtigung von Bremsen geführt hat.

Den Vorwurf an den Geschäftsführer, die Inbetriebnahme eines LKWs mit Flugrost zugelassen zu haben, konnte auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Fahrzeugkontrolle durch den Mitarbeiter und/oder die externe Firma hätte durchgeführt werden sollen und er selbst diese nicht hat durchführen können, da die Mitarbeiter die Fahrzeuge öfters mit nach Hause nehmen würden.

Das Amtsgericht Landstuhl sah im vorliegenden Fall gleichwohl einen Verstoß gegen die Überwachunspflichten des Fahrzeughalters, dem es zuzumuten gewesen wäre, trotzdem stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Er hätte sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben selbst überzeugen können, dass seine Weisungen auch beachtet werden. Dieser Plicht sei er jedoch im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen §§31 Abs. 2, 41 StVZO vorzuwerfen und das Gericht verurteilte den Geschäftsführer zu einer Geldbuße von 270 EUR.

Diese Entscheidung gibt einmal mehr Anlass dazu, die verantwortlichen Halter in Unternehmen mit Betriebsfuhrpark auf ihre persönliche Haftung hinzuweisen. Hier ist stets auch zu prüfen, ob und wie die Halterhaftung sinnvollerweise auf eigene Mitarbeiter als Fuhrparkleiter übertragen werden kann. Allerdings muss der bestimmte Fuhrparkleiter als Beauftragter des Halters dann eine klare Vorstellung von Art und Umfang der von ihm verantwortlich zu erfüllenden Aufgaben haben und zudem die Befugnis eingeräumt bekommen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Entscheidung selbstständig und unabhängig von Weisungen des Halters treffen zu können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.02.1998 – 2 Ss 392/97 – 3 Ws (B) 781/97) zu beachten ist. Auch, dass bei einer solchen Delegation der Halterpflichten sodann neue Probleme dadurch entstehen können, dass der ursprünglich verantwortliche Halter jetzt für die sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen einstehen muss.

Hier ist dann also die Fuhrparkleitung mittels Stichprobenartiger und unangekündigter Kontrollen zu überwachen.

(Beitragsbild von Tamara66)

MENU
Anwaltskanzlei Baumbach