Pandemie – Arbeit als Grenzgänger

Womit muss ich als Arbeitnehmer rechnen, wenn ich aus dem Ausland nach Deutschland zur Arbeit muss oder im umgekehrten Falle als Grenzgänger ins Ausland muss, aber die Grenzen geschlossen sind?

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier gilt, dass solange der Grenzverkehr für Berufspendler nicht geschlossen wurde, die Grenzgänger selbstverständlich auch in ihre Betriebe gelangen. Für diejenigen Grenzgänger, deren Betriebe geschlossen wurden, gelten dieselben Regeln, wie für ihre inländischen Kollegen. (siehe hierzu unseren Beitrag: „Mein Arbeitsplatz in Quarantäne – und nun?„)

Für weitergehenden Einschränkungen sind grenzüberschreitende politische Lösungen erforderlich, bzw. das grenzschließende Land muss die Entgeltansprüche der Beschäftigten sichern. 

Wir möchten Sie eindringlich davor warnen, in der Corona-Krise Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies ist zum überwiegenden Teil nicht notwendig, auch dann nicht, wenn auf Kurzarbeit umgestellt werden sollte. Bitte beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Betriebsrat, mit Ihrer Gewerkschaft oder vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gerne auch per Skype.

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Anwaltskanzlei Baumbach