Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende
Viele empfinden das Scheitern ihrer Ehe als persönliche Niederlage. Die Entscheidung auseinander zu gehen, hat sich mit Sicherheit keiner der beiden Ehepartner leicht gemacht.
Was kommt auf mich zu?
Hinzu kommen dann noch die ganzen weiteren Fragen:
- wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
- wie gestaltet sich das Scheidungsrecht?
- wie werden die Pflichten in der ehelichten Lebensgemeinschaft bewertet?
- was ist unter Trennungsjahr zu verstehen?
- wie verläuft die Hausratsteilung?
- was bedeutet die Härtefallregelung vor Ablauf des Trennungsjahres?
- wann darf laut Scheidungsrecht die Scheidung eingereicht werden?
- wie sind die Scheidungsfolgen zu regeln (Sorge- und Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich)?
- was kann ein Mediationsverfahren leisten?
- wie Sie die Scheidung möglichst schnell zum Ergebnis bringen…..?
All die o.g. Fragen kann Rechtsanwalt Baumbach Ihnen beantworten, damit Sie Ihre Rechte angemessen einzuschätzen wissen und Ihre Pflichten, wie Sie im Scheidungsverfahren sachgerecht zu agieren und zu regieren haben, zuverlässig beurteilen können.
Die wichtigsten Punkte aus dem Scheidungsrecht kurz zusammengefasst:
- Die Ehescheidung kann nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und durch gerichtlichen Beschluss erfolgen.
- Der Umgang der beiden Ehepartner miteinander hat maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf des Scheidungsverfahrens
- Die Scheidung kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden und ist im Scheidungsrecht gesetzlich verankert.
- Sind die Ehepartner sich einig, dass sie geschieden werden wollen, erfolgt die Scheidung als „einvernehmlich„. Hierbei genügt es, wenn sie das Trennungsjahr vollzogen haben, ein Partner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Will ein Ehepartner nicht geschieden werden, erfolgt die Scheidung als „strittig“. Bei einem strittigem Scheidungsverfahren, kann das Familiengericht die Scheidung u.U. erst nach einer dreijährigen Trennungszeit beschließen.
- Vor den Familiengerichten und im Scheidungsrecht besteht Anwaltszwang. Bei der einvernehmlichen Scheidung, bei der der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen nur zustimmt, ist ein zweiter Anwalt verzichtbar.
- Mit dem Scheidungsantrag kann ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden, wenn der Antragsteller die Verfahrenskosten finanziell nicht aufbringen kann.
- Damit die Folgen des Scheiterns der Ehe einvernehmlich von beiden Partnern bewältigt werden können, kann eine Mediation hilfreich sein. Auch um Regelungen unter Berücksichtigung beider Interessen herauszuarbeiten, festzulegen und festzuhalten.
- Es wird empfohlen, dass mit dem Scheidungsantrag auch die Regelungen über die Scheidungsfolgesachen mit eingereicht werden. Scheidungsfolgesachen sind Familiensachen, die mit dem Scheidungsverfahren im Verbund stehen. Diese sollten möglichst gemeinsam verhandelt und sodann entschieden werden. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören: Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Umgangsrecht und Sorgerecht.