Schwerbehinderung im Arbeitsrecht

Schwerbehinderung Arbeitsrecht

Gesetzliche Regelungen bei Schwerbehinderung

Die Schwerbehinderung ist geregelt im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX).
Bereits bei der Einstellung eines Schwerbehinderten ergeben sich schon viele Fragen. Sowohl auf Seiten des Arbeitgebers, als auch auf Seiten des Arbeitnehmers.

  • Wie habe ich als Arbeitgeber mit einem Menschen mit Handycap umzugehen?
  • Was muss ich bei seiner Bewerbung beachten?
  • Darf ich als Arbeitnehmer meine Schwerbehinderung verschweigen oder muss ich sie angeben?
  • Gibt es Vorschriften ab einem welchen Grad der Behinderung (GdB) ich meine Behinderung offenbaren muss oder hat das eher was mit der „Art“ der Behinderung oder der geplanten Beschäftigung zu tun?

Aber auch weitere wichtige Themen zur Schwerbehinderung im Arbeitsrecht kommen im Berufsalltag immer wieder auf.

Kündigungsschutz – abweichend zum Arbeitnehmer ohne Handycap

Einem Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung kann nicht so einfach gekündigt werden, da er einem Sonderkündigungsschutz unterliegt. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber zuerst einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen. Das Integrationsamt entscheidet dann, ob dem Antrag stattgegeben werden kann und die Kündigung möglich ist. Gleichwohl sind noch einige weitere Besonderheiten und Fristen beim Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte zu beachten.

Urlaubsanspruch – Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX

Gemäß § 125 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dieser Zusatzurlaub beträgt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr. Dieser Urlaubsanspruch erfüllt sich bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche. Wenn der Schwerbehinderte weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche arbeitet, ist der Urlaubsanspruch vermindert.

Schutz vor Mehrarbeit bzw. Überstunden

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet Überstunden, bzw. Mehrarbeit zu leisten, es sei denn, der schriftliche Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, in der Überstunden geregelt sind. Schwerbehinderte Menschen werden nach § 124 SGB IX vor der Verpflichtung, Mehrarbeit leisten zu müssen, geschützt und werden auf ihr Verlagen hiervon freigestellt.

Bewerbung – Es muss nicht alles gesagt werden

Auf Grund der Gleichstellung, ist die Frage des Arbeitgebers nach einer eventuellen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht berechtigt. Arbeitnehmer dürfen insofern eine vorliegende Schwerbehinderung verschweigen, da eine Weigerung die Frage zu beantworten bereits eine Benachteiligung bei der Bewerbung bedeuten könnte. Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen insofern von ihrem sogenannten Lügenrecht Gebrauch machen und haben auch nichts zu befürchten, falls ihre Schwerbehinderung im späteren Arbeitsverhältnis rauskommen würde. Auf eine unzulässige Frage kann bei einer Falschbeantwortung keine Strafe und/oder Schadendsersatzpflicht folgen.

Aber Vorsicht:
Bei einer Kündigung ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer verpflichtet innerhalb einer Frist von drei Wochen, den Arbeitnehmer über seine Schwerbehinderung zu informieren. Gegebenenfalls über eine Kündigungsschutzklage, damit der Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung in Anspruch genommen werden kann.

Auch wurde entschieden, dass nach sechsmonatiger Beschäftigung die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist. Hier besteht insofern kein Lügenrecht des Arbeitnehmers mehr, da der Schutz vor Kündigung bereits nach sechs Monaten beginnt.

Einige der wichtigen und auch aktuellen Urteile zur Schwerbehinderung finden Sie auf unserer Webseite unter der Rubrik „Arbeitsrecht„.