Das „Tischtestament“

Im Mai 2020 musste das Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 30 VI 92/20 einen eher untypischen Fall entscheiden.

Ein Erblasser hatte testamentarisch verfügt, dass seine Haushaltshilfe zur Alleinerbin des vorhandenen Vermögens werden solle. Was zunächst banal klingt, birgt jedoch bei näherem Hinsehen gleich aus mehreren Gründen erhebliches Konfliktpotenzial. Grund hierfür war neben einer fehlenden Unterschrift insbesondere der Umstand, dass das in Rede stehende Testament nicht wie üblich auf einem Blatt Papier, sondern vielmehr auf der Tischplatte eines im Hause des Erblassers befindlichen Holztisches niedergeschrieben wurde.

Im Zuge des auf die Erteilung eines Erbscheins gerichteten Antrages der Haushaltshilfe musste das Amtsgericht Köln sodann über die nicht ganz uninteressante Frage entscheiden, ob auch ein von der klassischen Erscheinungsform abweichendes „Tischtestament“ für die Bekundung des letzten Willens ausreichend ist.

Die Antwort auf diese Frage ist allgemein zu bejahen.

Einzige Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testamentes ist die Einhaltung des in §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB normierten Formerfordernisses, also das Vorliegen einer eigenhändigen ge- und unterschriebenen Erklärung. Da es somit lediglich einer stofflichen Manifestation des zu erklärenden Willens bedarf, spielt das Material auf dem die Urkunde angefertigt wird für dessen Gültigkeit grundsätzlich keine Rolle.

Sie dürfen also durchaus kreativ werden.

Wer sich an dieser Stelle bereits für die Haushaltshilfe gefreut hat dürfte im Ergebnis aber genauso enttäuscht werden wie die vermeintliche Alleinerbin selbst. Dem aufmerksamen Leser dürfte nämlich nicht entgangen sein, dass es vorliegend trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Tischtestamentes an einem entscheidenden Merkmal mangelte.

Das Amtsgericht Köln wies den Antrag letztlich mit der Begründung zurück, dass es an einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers und damit an einer formgültigen Erbeinsetzung fehlte.

In diesem Zusammenhang darf gesondert darauf hingewiesen werden, dass das Amtsgericht nicht nur die eigentliche Tischplatte, sondern auch die anderen Bestandteile des Tisches, wie etwa die Tischbeine, vergeblich auf das Vorhandensein einer etwaigen Unterschrift untersucht hat. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich, da das Gesetz hierdurch ein Mindestmaß an Rechtssicherheit gewährleisten und die Identifikation des Erblassers, sein Bekenntnis zum Inhalt und den Abschluss der Verfügung sicherstellen will.

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