Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 […]
Kategorie: Glossar
§ 75 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Einstellung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), Abordnung für eine Dauer von mehr […]
§ 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Zeit, Ort und Art […]
Gütertrennung
Vertraglich geregelte Vereinbarung im Ehevertrag. Die Vermögen beider Partner bleiben getrennt und zur alleinigen Verwaltung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ausführliche Erklärung i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I 42, 2909; ber. BGBl. I 2003 738) m.spät.Änd. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist die wichtigste Grundlage des Bürgerlichen Rechts. Inhalt: Allg. Vorschriften, die für das gesamte Privatrecht gelten (z.B. Regeln über Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Rechtsgeschäfte, Fristen und Verjährung), Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht) sowie das Sachenrecht und das […]
Sachenrecht
Ausführliche Erklärung absolutes Recht sowie dingliches Recht an einer Sache, das gegen jedermann wirkt. Stärkstes, umfassendstes Sachenrecht ist Eigentum; daneben stehen die schwächeren beschränkten dinglichen Rechte. Im Gegensatz zum Schuldrecht ist der Kreis der Sachenrechte geschlossen, die Parteien können nur die gesetzlich vorgesehenen Sachenrechte vereinbaren. Geregelt im Dritten Buch des BGB. Quelle: Springer Gabler Verlag […]
Recht der Schuldverhältnisse
Ausführliche Erklärung im Zweiten Buch des BGB geregelte Rechtsmaterie. Das Recht der Schuldverhältnisse enthält allg. Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten (z.B. über Begründung eines Schuldverhältnisses, Schadensersatzpflicht, Rücktrittsrecht, Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Abtretung), und bes. Bestimmungen über einzelne Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete). Quelle: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Recht der Schuldverhältnisse, online im Internet: […]
Gewerbemietvertrag
Ausführliche Erklärung §§ 536 b und c, 540 c, 550, 566, 580, 580 a BGB; Vertrag über die Gebrauchsüberlassung von Nutzflächen für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten gegen Entgelt. Der Vertrag sollte enthalten: die Bezeichnung des Geschäftszweckes, die Mietfläche, die Nebenkosten spezifiziert, die Mietzeit – längste Laufzeit 30 Jahre, eine Indexierung oder die Staffelmiete, eine Wertsicherungsklausel […]